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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Exhebung von telekommunikations- und telemedienrechtlichen Bestandsdaten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. Oktober 2013
(GVBl. LSa Nr. 27 vom 16.10.2013 S. 494)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2013 (GVBl. LSa S. 134,143) und § 1 des Gesetzes worin 26. März 2013 (GVBl. LSa S. 145), wird wie folgt geändert.:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 17 wird folgende neue Angabe eingefügt:

" § 17a Erhebung von Telekommunikation- und Telemedienbestandsdaten".

b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 17a und 17b werden die Angaben zu den §§ 17b und 17c.

2. Nach § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt:

" § 17a Erhebung von Telekommunikations- und Telemedienbestandsdaten

(1) Die Polizei kann

  1. zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz privater Rechte im Sinne des § 1 Abs. 2,
  2. unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 oder
  3. im Rahmen der Leistung von Vollzugshilfe zur Abwehr einer Gefahr

von einem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Im Falle einer Auskunft nach Satz 2 gilt § 17 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(2) Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), dürfen nur verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Erhebungen nach Satz I dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) Ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. I des Telemediengesetzes hat der Polizei auf Anordnung unverzüglich Auskunft über die nach Absatz 1 oder 2 verlangten Daten zu erteilen: Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung."

3. Die bisherigen §§ 17a und 17b werden die § § 17b und 17c.

4. Der neue § 17b Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.  " § 17a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

5. § 23b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden hilflosen Person (gefährdete Person) von jedem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes Auskünfte über Standortdaten im Sinne von § 3 Nr. 19 und § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes der gefährdeten Person verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Diese Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.  "(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden Person (gefährdete Person) von einem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskünfte über
  1. Standortdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 19 und § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes
  2. Daten der gefährdeten Person, die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 113 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder
  3. Daten der gefährdeten Person, die nach § 14 Abs. 1 des Telernediengesetzes erhoben werden (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes),

verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend."

b) Absatz 4 wird

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