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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 26 vom 07.12.2010 S. 554)


§ 1

Das Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl. LSa S. 84), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSa S. 402, 406), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 werden folgende neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:

"Für die Leistungen des Rettungsdienstes werden kostendeckende Benutzungsentgelte erhoben. Die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport sind so zu bemessen, dass sie auf Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken."

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 3 und 4.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "(Kostenträger)" das Wort "kostendeckende" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in der Regel" gestrichen.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Liegt nach Ablauf von zwei Monaten keine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vor, beschließt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte durch Satzung gegenüber allen Nutzern."

2. § 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 15 Übergangsregelungen

Genehmigungen nach § 14 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. November 1993 (GVBl. LSa S. 699), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 545) und durch Nummer 188 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 148), gelten fort, soweit ihre Befristungen sich auf den Zeitraum nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstrecken.

" § 15 Übergangsregelungen

(1) Genehmigungen nach § 14 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. November 1993 (GVBl. LSa S. 699), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 545) und durch Nummer 188 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 148), gelten fort, soweit ihre Befristungen sich auf den Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstrecken.

(2) Genehmigungen, die durch die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes erteilt wurden und deren Befristungen zwischen dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt und dem 31. Dezember 2013 enden, gelten als bis zum 31. Dezember 2013 erteilt, sofern der Leistungserbringer oder der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes nicht bis zum 31. Dezember 2010 erklärt, dass die vom Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes genehmigte Frist gelten soll. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes hat den Leistungserbringer auf die Möglichkeit der Abgabe einer solchen Erklärung hinzuweisen."

§ 2

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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