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Regelwerk

WerkFw-VO - Verordnung über die Werkfeuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Dezember 1992
(GVBl. LSa 1992 S. 863; 15.03.1994 S. 498; 13.12.2013 S. 559 13)
Gl.-Nr.: 2153.9



Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Feuerwehren im Land Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 151) wird verordnet:

§ 1 13

(1) Um den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung in gewerblichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen sicherzustellen, können Lösch- und Hilfeleistungseinrichtungen vorgehalten werden.

(2) Werkfeuerwehren im Sinne dieser Verordnung sind durch das Landesverwaltungsamt anerkannte oder angeordnete Lösch- und Hilfeleistungseinrichtungen zur Abwehr von Brandgefahren, Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung in gewerblichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen.

(3) Voraussetzungen für die Anerkennung als Werkfeuerwehr sind, daß der Aufbau, die Ausrüstung, der Leistungsstand und die Ausbildung der Angehörigen den Anforderungen der Feuerwehren entsprechen.

§ 2 13

(1) Gewerbliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, bei denen

  1. ein erhöhtes Brand- oder Explosionsrisiko besteht,
  2. bei einem Brand oder Explosion eine größere Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind,
  3. im Brand- oder Explosionsfall eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt ausgeht,

können auf Anordnung des Landesverwaltungsamtes zur Aufstellung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr verpflichtet werden. Dies sind insbesondere

  1. Energieversorgungs- und -erzeugungsbetriebe,
  2. kohlegewinnende und kohleveredelnde Betriebe,
  3. Kernkraftwerke und Sammelstellen für radioaktive Abfallstoffe,
  4. textil-, holz-, papier-, kunststoffherstellende, -verarbeitende oder -lagernde Betriebe,
  5. metallverarbeitende Betriebe,
  6. Betriebe, die brand-, explosionsgefährliche oder toxische Stoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder umschlagen.

(2) Von der Anordnung zur Aufstellung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr kann bei Unternehmen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 abgesehen werden, wenn die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben anderweitig insbesondere durch Dritte gewährleistet und Organisation, Ausbildungs-, Ausrüstungs- sowie Leistungsstand des Dritten durch die zuständige Brandschutzbehörde jederzeit überprüfbar ist.

§ 3 13

(1) Werkfeuerwehren können entsprechend dem Grad der Gefährdung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 den betrieblichen und örtlichen Bedingungen des gewerblichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung aus

  1. hauptberuflichen Angehörigen
  2. haupt- und nebenberuflichen Angehörigen oder
  3. nebenberuflichen Angehörigen

bestehen.

(2) Die Angehörigen einer Werkfeuerwehr sind Betriebsangehörige des gewerblichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sowie für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(3) Die Qualifikationsanforderungen haben für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren denen der Berufsfeuerwehren, für nebenberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren denen der Freiwilligen Feuerwehren zu entsprechen. Angehörige der Werkfeuerwehren haben diese Qualifikation nachzuweisen oder in einem angemessenen Zeitraum zu erwerben.

(4) Der Leiter einer Werkfeuerwehr mit hauptberuflichen Angehörigen und dessen Vertreter müssen eine feuerwehrtechnische Ausbildung nachweisen, die mindestens den Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt entspricht.

(5) Der Leiter der Werkfeuerwehr mit ausschließlich nebenberuflichen Angehörigen sollte eine Feuerwehrtechnische Ausbildung, die den Anforderungen des Absatzes 4 entspricht besitzen, mindestens aber die Führungsausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erfolgreich absolviert haben.

(6) Der Leiter der Werkfeuerwehr wird vom gewerblichen Unternehmen oder vom Träger der öffentlichen Einrichtung bestellt. Vor der Bestellung ist die Zustimmung des Landeverwaltungsamtes einzuholen.

(7) Die Angehörigen einer Werkfeuerwehr haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche feuerwehrtechnische und fachliche Befähigung nachzuweisen.

§ 4 13

(1) Werkfeuerwehren erfüllen Aufgaben zur:

  1. Rettung von Menschen und Tieren,
  2. Abwehr von Brandgefahren,
  3. Brandbekämpfung,
  4. Hilfeleistung und
  5. Abwehr von besonderen Gefahren für Menschen, Tiere und die Umwelt.

(2) Die vorbereitenden Maßnahmen der Brandbekämpfung (Brandschutzplanung) nehmen die Angehörigen der Werkfeuerwehr eigenständig wahr. Alarm- und Einsatzpläne sind mit den angrenzenden Gemeinden und zuständigen Behörden im Brandschutz abzustimmen.

§ 5 13

(1) Werkfeuerwehren müssen in der Regel eine Schichtstärke von mindestens einer ständig einsatzbereiten Löschgruppe aufweisen und über die erforderliche Ausrüstung verfügen, die dem Grad der Gefährdung sowie den betrieblichen und örtlichen Bedingungen entspricht. Die Werkfeuerwehr muß mindestens mit einem geeigneten Löschfahrzeug ausgerüstet sein. Eine Ausnahme von der Mindesteinsatzstärke muss bei Würdigung der konkreten Gefährdungslage vertretbar oder der Brandschutz auf andere Art und Weise sichergestellt sein; sie bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

(2) Jede Dienstschicht ist durch einen Schichtleiter zu führen.

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