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SRHT-Richtlinie - Richtlinie über die spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen durch Feuerwehren
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. Oktober 2007
(MBl. Nr. 42 vom 03.12.2007 S. 844)
Bezug:
a) RdErl. des MI vom 12.07.1999 (MBl. LSa S. 1168)
b) Bek. des MI vom 15.11.1996 (MBl. LSa S. 2358)
1. Allgemeines
Neben den allgemeinen in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 (FwDV 1) beschriebenen Maßnahmen zum Sichern von Einsatzkräften in absturzgefährdeten Bereichen sowie zum Retten und Selbstretten können spezielle Ab- und Aufseilverfahren zur Rettung aus Höhen und Tiefen (SRHT) zum Einsatz kommen. Die dabei einzusetzenden Einsatzmittel und Verfahren unterscheiden sich grundsätzlich von den in der FwDV 1 beschriebenen Methoden, weshalb an die ausführenden Einsatzkräfte besondere Anforderungen hinsichtlich der Ausrüstung, Ausbildung und körperlichen Leistungsfähigkeit zu stellen sind.
2. Organisatorische Voraussetzungen
Die Gemeinden als Träger der Feuerwehr haben gemäß § 4 bis § 6 des Arbeitsschutzgesetzes vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 227 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 3 der Unfallverhütungsvorschrift UVV - Grundsätze der Prävention GUV Va 1 die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und das Ergebnis zu dokumentieren. Hierfür sind insbesondere die GUV - 198 - Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ( PSA) und BGR 199 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen zu berücksichtigen. Sofern festgestellt wurde, dass Kräfte für die SRHT benötigt werden, ist Vorsorge für den Einsatz einer entsprechenden Einheit in der Mindeststärke 1:4 zu treffen. Wird diese Einheit nicht selbst vorgehalten, kann sie z.B. im Rahmen der Amtshilfe angefordert werden. Entsprechende SRHT-Einheiten werden zurzeit bei den Berufsfeuerwehren der Landeshauptstadt Magdeburg sowie der Städte Halle (Saale) und Dessau-Roßlau vorgehalten.
Die Träger der SRHT-Einheiten haben Regelungen zur unfallfreien Nutzung, Pflege, Wartung, Prüfung und Nachweisführung für die verwendeten Abseil-, Aufseil- und andere Geräte sowie für die Aus- und Fortbildung (sofern dies nicht in Feuerwehr-Dienstvorschriften geregelt ist) zu treffen.
3. Persönliche Anforderungen und materielle Voraussetzungen
Angehörige der SRHT-Einheiten müssen:
Die verwendete Ausrüstung hat grundsätzlich den Forderungen der staatlichen Arbeitsschutz- sowie Unfallverhütungsvorschriften, den DIN- und Europanormen, den Berufsgenossenschaftlichen Regeln sowie den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Bei der Auswahl der Ausrüstung sind die feuerwehrspezifischen Einsatzbedingungen und die örtlichen Gegebenheiten bei der Einsatzvorbereitung zu beachten.
4. Ausbildung
4.1 Die Grundausbildung für die SRHT erfolgt ausschließlich durch Personen mit der Qualifikation "Ausbilder für Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (SRHT)". Sie umfasst mindestens 80 Stunden gemäß Lehrstoffplan "Grundlehrgang - Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen" der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule (BKS) Heyrothsberge.
4.2 Die Ausbildung der Ausbildenden in der SRHT erfolgt an der BKS Heyrothsberge.
4.3 Zur Erhaltung und Ergänzung des Leistungsstandes und der Handlungssicherheit sowohl der Einsatzkräfte in der SRHT als auch der Ausbildenden in der SRHT ist eine regelmäßige Fortbildung erforderlich. Für Einsatzkräfte in der SRHT umfasst diese mindestens 72 Stunden je Jahr und ist gesondert nachzuweisen. Ausbildende in der SRHT haben innerhalb von jeweils drei Jahren zusätzlich mindestens an einem Fortbildungslehrgang SRHT an der BKS Heyrothsberge teilzunehmen. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen erlischt die Befähigung zum Einsatz und zum Ausbilden in der SRHT.
5. Sicherheitsgrundsätze
Neben den allgemeinen Regeln für das Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen sind folgende Sicherheitsgrundsätze einzuhalten:
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. zu a außer Kraft und wird die Bezugsbek. zu b gegenstandslos. Dieser RdErl. tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
(Stand: 03.05.2022)
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