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Freistellungserlass - Freistellung vom Wehr- und Zivildienst für Helfer in Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 16.April 2008
(MBl. Nr. 22 vom 23.06.2008 S. 402)
Bezug: RdErl. des MI vom 20.07.1998 (MBl. LSa S. 1575)
I. Grundsätze
Wehr- oder Zivildienstpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden für die Dauer ihrer Mitwirkung nicht zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen.
Das Zivilschutzgesetz vom 25.03.1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.04.2004 (BGBl. I S. 630), bestimmt in § 11 Abs. 1, dass die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die in einem Verteidigungsfall drohen, wahrnehmen. Dies hat zur Folge, dass eine Freistellung aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Helfer möglich ist, auch wenn sie nicht dem Ergänzungsteil des Bundes angehören. Dies gilt insbesondere für die Mitwirkung in Freiwilligen Feuerwehren, die über eine vergleichbare Ausstattung verfügen und im Rahmen der Mitwirkung eine katastrophen- und zivilschutzbezogene Aus- und Fortbildung sowie Übungstätigkeit der Helfer durch die Katastrophenschutzbehörde sichergestellt ist.
Der Umfang der Freistellungen vom Wehr- und Zivildienst wird durch Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) vom 22.11.1996 geregelt, welche am 1.1.1997 in Kraft getreten ist. Sollte eine neue Vereinbarung geschlossen werden, wird diese umgehend durch das Ministerium veröffentlicht.
II. Freistellung vom Wehrdienst nach § 13a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes
Bei ungedienten Wehrpflichtigen, die Ärzte oder Studenten der Medizin sind, darf die Zustimmung bis auf weiteres für sieben Wehrpflichtige eines jeden Geburtsjahrganges erteilt werden. Wehrpflichtige, die erst nach Erteilung der Zustimmung ein Medizinstudium aufnehmen, werden auf diese Höchstzahl angerechnet; die für die Zustimmung zuständige Behörde unterrichtet das Kreiswehrersatzamt.
Im Einvernehmen zwischen dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt (Katastrophenschutzbehörde) und dem Kreiswehrersatzamt kann von den Regelungen der Absätzg 2 und 3 ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es unter Berücksichtigung der Belange beider Seiten geboten ist.
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk führt für ihre Helfer das Freistellungsverfahren eigenständig durch. Die Freistellungsquote des Landes wird hierdurch nicht berührt.
III. Freistellung vom Zivildienst nach § 14 des Zivildienstgesetzes
Bei der Freistellung von ehrenamtlichen Helfern im Zivil- oder Katastrophenschutz vom Zivildienst ( § 14 des Zivildienstgesetzes (ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904), ist die zwischen dem BMVg und dem BMI getroffene Vereinbarung über die Freistellung von Wehrpflichtigen ( § 13a des Wehrpflichtgesetzes) entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet im Einzelnen:
(Stand: 23.07.2018)
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