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Regelwerk

Amtshilfeersuchen an die Bundeswehr
Sachsen-Anhalt

Vom 21.07.2011
(MBl. Nr. 25 vom 15.08.2011 S. 352)
Gl.-Nr.:2152


RdErl. des MI vom 21.07.2011 - 26.41-14600/5-1

Bezug:
RdErl. des MI vom 01.02.2011 (MBl. LSa S. 119)

1. Allgemeines

1.1 Hilfeleistungen der Bundeswehr sind nur dann in Anspruch zu nehmen, soweit andere Behörden oder zivile Unternehmen der Wirtschaft nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage sind, die geforderten Hilfeleistungsmaßnahmen zu erbringen.

1.2 Bei beabsichtigter Anforderung von Hubschraubern verweise ich auf den Erlass des MI über die Erreichbarkeit von Hubschraubern des DHV zur Waldbrandbekämpfung vom 16.05.2011 (n. v.), der den Landkreisen und kreisfreien Städten per Fax durch das Landesverwaltungsamt übersandt wurde. Hubschrauber des Deutschen Hubschrauberverbandes e. V. können unter der Telefonnummer (07 00) 4 35 42 53 78 oder per Telefaxnummer (0 89) 62 01 22 50 angefordert werden.

2. Hilfeersuchen an die Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen (Artikel 35 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes)

2.1 Zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen können Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr zur Rettung von Menschenleben und von Tieren sowie zum Schutz und zur Erhaltung von für die Allgemeinheit wertvollem Material und lebenswichtigen Einrichtungen eingesetzt werden. Das Gleiche gilt für die Abwehr von Gefährdungen, die durch eine unmittelbar bevorstehende Katastrophenlage eintreten können.

2.2 Naturkatastrophen sind unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse wie Erdbeben, Hochwasser, Eisgang, Unwetter, Wald- und Großbrände durch Selbstentzündung oder Blitze, Dürre oder durch Massenerkrankungen ausgelöst werden.

2.3 Besonders schwere Unglücksfälle sind Schadensereignisse von großem Ausmaß und von Bedeutung für die Öffentlichkeit, die durch Unfälle, technisches oder menschliches Versagen ausgelöst oder von Dritten absichtlich herbeigeführt werden. Hierunter fallen z.B. besonders schwere Verkehrsunfälle, schwere Flugzeug- oder Eisenbahnunglücke, Stromausfall mit Auswirkungen für lebenswichtige Einrichtungen, Großbrände, Unfälle in Industrieanlagen mit giftigen oder in sonstiger Form lebensbedrohlichen Stoffen, Unfälle in Kernenergieanlagen und andere Unfälle mit Strahlenrisiko.

2.4 Nach Beendigung der unmittelbaren Katastrophensituation oder des unmittelbaren Gefahrenzustandes können Anschlussarbeiten zur Wiederherstellung lebenswichtiger Funktionen, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur (Straßenbau), der Unterbringungsstruktur (Auspumpen und Grobreinigung der Häuser), der Schutzinfrastruktur (Deichbau), der Versorgungsleistungen (Wasser, Elektrizität usw.) sowie der Seuchenprophylaxe als Katastrophenhilfe geleistet werden.

2.5 Die Hilfe von Truppenteilen oder Dienststellen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn in Fällen regionaler Gefährdung das betroffene Bundesland die Hilfe der Bundeswehr anfordert (Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes).

2.6 Hierbei stehen der Bundeswehr kraft Verfassungsrechts hoheitliche, eingreifende und polizeiliche Befugnisse nach dem jeweiligen Landesrecht zu, soweit sie zur Durchführung der Hilfeleistung erforderlich sind. Dies gilt nicht für Anschlussarbeiten,

3. Hilfeersuchen an die Bundeswehr im Rahmen der dringenden Nothilfe

3.1 Bei sonstigen Notfällen, die nicht unter die Begriffsbestimmungen der Nummern 2.2 und 2.3 fallen, sind im Rahmen der dringenden Nothilfe auf Ersuchen von Behörden nur tatsächliche und technische Hilfeleistungen der Bundeswehr möglich.

3.2 Hoheitliche Befugnisse stehen der Bundeswehr insoweit nicht zu und können nicht übertragen werden.

3.3 Dringende Nothilfe ist als Hilfeleistung weniger Bundeswehrangehöriger, gegebenenfalls mit Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Geräten, z.B. zur Rettung von Menschenleben oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden sowie erheblicher Beeinträchtigungen der Umwelt oder des Verlustes von für die Allgemeinheit wertvollem Material, insoweit und solange zulässig, als geeignete zivile Hilfskräfte und geeignetes Material der zuständigen Behörden oder Hilfsorganisationen nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.

4. Dauer der Hilfeleistung

Die Bundeswehr leistet Hilfe im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Ressourcen subsidiär nur so lange, bis andere öffentliche und zivile Einrichtungen und Organisationen zur Durchführung einer ausreichenden Hilfe am Katastrophenort einsatzbereit sind und die Ablösung erfolgt ist.

5. Zuständigkeiten und Anforderungswege

5.1 Ersuchende Behörden in den Fällen nach Nummern 2 und 3 können die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte oder wenn dieses zur sachgerechten Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist, das Landesverwaltungsamt sein.

5.2 In den Fällen nach Nummer 2 ist die Anforderung von Fähigkeiten der Bundeswehr durch die ersuchende Behörde auf dem Dienstweg über das Landesverwaltungsamt an das Landeskommando Sachsen-Anhalt zu richten. Das Lagezentrum des Ministeriums des Innern ist durch das Landesverwaltungsamt über die Hilfeleistungsanforderung zu informieren.

5.3 In den Fällen nach Nummer 3

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