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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
- Hamburg -

Vom 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 29.12.2023 S. 456)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes

Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 32 der Eintrag " § 32a Experimentierklausel" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Nummer 2 werden hinter den Wörtern "Überwachung und" die Wörter "soweit erforderlich" eingefügt.

2.2 Hinter Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Notfalltransportwagen: Krankenkraftwagen, die für den Transport von erkrankten und verletzten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei denen keine lebensbedrohende Situation oder eine Bedrohung der Vitalfunktionen zu erwarten sind, besonders ausgestattet sind,".

2.3 In Nummer 18 wird die Textstelle "5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 54)" durch die Textstelle "27. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 222)" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gegenstand der Notfallrettung ist es auch, Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei denen keine lebensbedrohende Situation oder eine Bedrohung der Vitalfunktionen zu erwarten ist, vor einem Transport oder anstatt eines Transportes in eine weitere geeignete medizinische Einrichtung am Einsatzort zu versorgen, soweit kein sofortiger Transport in ein Krankenhaus oder zu einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung erforderlich ist."

4. In § 5 Absatz 1 wird hinter Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Notfalltransportwagen mit mindestens einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter als Fahrerin bzw. Fahrer und mit einer Rettungssanitäterin bzw. einem Rettungssanitäter für die Betreuung von Patientinnen und Patienten, wobei für die Patientenbetreuung eine Erfahrung von mindestens einhundert Notfalleinsätzen erforderlich ist,".

5. In § 14 Absatz 5 Satz 2 werden hinter dem Wort "soll" die Wörter "im bodengebundenen Rettungsdienst" eingefügt.

6. Hinter § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die für die der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Qualitätsstandards des Rettungsdienstes erforderlich sind, kann der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung der für seine Aufsicht zuständigen Behörde zeitlich befristete Ausnahmeregelungen zu den in diesem Gesetz festgeschriebenen Vorgaben einführen. Diese Ausnahmeregelungen sind anschließend zu evaluieren.

(2) In dem Antrag an die Aufsichtsbehörde muss der Aufgabenträger darlegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen gemacht werden sollen und welche Wirkungen erwartet werden. Die Ausnahme darf nur im Einvernehmen mit den Kostenträgern durchgeführt werden.

(3) Ausnahmen nach Absatz 1 sind für höchstens zwei Jahre zulässig. Die Ausnahme kann in besonderen Fällen um höchstens ein Jahr verlängert werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahmeerlaubnis kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.

(4) Der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes hat nach Maßgabe der Zulassung der Ausnahme die Erprobung durchzuführen beziehungsweise den Unternehmerinnen und Unternehmern im Krankentransport die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu gestatten, die Maßnahmen zu dokumentieren und auszuwerten sowie der für die Aufsicht zuständigen Behörde darüber zu berichten."

7. In § 35 Absatz 5 wird die Textstelle "31. Dezember 2023" durch die Textstelle "31. Dezember 2029" ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

§ 1 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 240003


ENDE

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