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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes
- Hamburg -
Vom 2. Dezember 2013
(HmbGVBl. Nr. 50 vom 10.12.2013 S. 487)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Das Feuerwehrgesetz vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Organisationseinheiten" ersetzt.
1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Betriebe" die Wörter "oder Einrichtungen" eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2.2 In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2.3 Es werden folgende Buchstaben e und f angefügt:
"e) die Information der Bevölkerung zur Verhütung und Begrenzung von Bränden und Unglücksfällen sowie die Anleitung zur Selbsthilfe im Schadensfall und
f) der Betrieb einer ständig besetzten integrierten Feuerwehr- und Rettungsleitstelle zur einheitlichen Einsatzlenkung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a bis d."
3. § 6 erhält folgende Fassung:
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§ 6 Brandverhütungsschau
(1) Gebäude, Anlagen und Lagerstätten, die wegen ihrer Beschaffenheit, Verwendung oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen im Falle eines Brandes oder einer Explosion eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Menschen ausgehen würde (Objekte), unterliegen der Brandverhütungsschau nach diesem Gesetz und der dazu ergehenden Rechtsverordnung. Das gilt nicht, soweit für Objekte oder Teile von ihnen in anderen Vorschriften, insbesondere im Bauordnungs-, Gewerbe- oder Arbeitsschutzrecht, eine wiederkehrende feuersicherheitliche Prüfung vorgesehen ist. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände und der Vorbereitung möglicher Einsätze der Feuerwehren. (2) Eigentümer und Besitzer der Objekte haben die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu den Objekten zu gestatten. Zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 obliegen den Eigentümern und Besitzern von Gebäuden, Anlagen und Lagerstätten auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen (§ 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Brandverhütungsschau im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Objekte bestimmen, bei denen regelmäßig Gefahren im Sinne von Absatz 1 bestehen, und nähere Vorschriften über die Häufigkeit der Brandverhütungsschau enthalten. |
" § 6 Risikovorsorge und Brandverhütungsschau
(1) Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von baulichen Anlagen, Einrichtungen oder Betrieben, die wegen ihrer Beschaffenheit, Nutzung oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder eine nachhaltige und erhebliche Umweltgefährdung ausgehen können (gefährliche Objekte), sind zur Risikovorsorge verpflichtet (Vorsorgepflichtige). Sie haben die zuständigen Behörden bei der Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz zu unterstützen. Die Vorsorgepflichten nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht für gefährliche Objekte, soweit sie unter § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), in der jeweils geltenden Fassung fallen. (2) Vorsorgepflichtige haben kostenlos die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen zu erteilen und die erforderliche Beratung zu gewähren. Bei einem Schadensereignis haben sie die zuständigen Behörden über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich und umfassend zu beraten. Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Soweit eine regelmäßige aktuelle Information über Ort, Art und Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes nicht auf andere Art und Weise sichergestellt wird, sind an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise über das aufbewahrte Gut anzubringen. (3) Vorsorgepflichtige können von den jeweils zuständigen Behörden verpflichtet werden, auf eigene Kosten zur Verhütung oder Bekämpfung der Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 geeignete Maßnahmen durchzuführen, insbesondere |
(Stand: 25.01.2021)
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