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Anordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes
- Hamburg -
Vom 15. August 2006
(Amtl.Anz. Nr. 71 vom 08.09.2006 S. 2165)
Zuständig für die Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Inneres.
II
Aufgaben, die auf Grund der Anlage des Kapitels XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen - ISPS-Code) und des zweiten Teils des Hafensicherheitsgesetzes, der Designated Authority Hafensicherheit Hamburg zugewiesen sind, werden gemeinsam von Mitarbeitern der Polizei Hamburg und auf Grund von § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256) der Hamburg Port Authority wahrgenommen.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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