Auf Grund von § 6 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:
(1) Brandverhütungsschauen sind bei folgenden Objekten durchzuführen:
Gebäuden im Sinne von § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), in der jeweils geltenden Fassung,
1. bei denen auf einer Nutzfläche von mehr als 2.000 m2 explosionsgefährliche, hoch entzündliche, leicht entzündliche oder brandfördernde gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht nur zufällig oder beiläufig hergestellt, gelagert, bearbeitet, verarbeitet, wiedergewonnen, verwendet oder vernichtet werden,
2. bei denen auf einer Nutzfläche von mehr als 2.000 m2 und mehr als 1.000 m2 Nutzfläche je Geschoss Güter aus oder mit brennbaren Bestandteilen oder Verpackungen nicht nur zufällig oder beiläufig hergestellt, gelagert, bearbeitet, verarbeitet, wiedergewonnen, verwendet oder vernichtet werden,
Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 375), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 509), in der jeweils geltenden Fassung sowie in nicht ebenerdigen Versammlungsräumen, die einer Nutzung von mehr als 100 Personen und dem Gaststättengewerbe dienen und in denen regelmäßig Tanzveranstaltungen durchgeführt werden,
Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368 in der jeweils geltenden Fassung,
Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als fünf Geschossen und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 10.000 m2,
Krankenhäusern und Heimen, wie Alten-, Pflege-, Behinderten-, Kinder- und Jugendheimen, Kindertagesstätten, sowie Ausbildungsstätten und Werkstätten für Behinderte,
Hotels und Beherbergungsstätten im Sinne der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für Gemeinschaftsunterkünfte mit insgesamt mehr als zwölf Gastbetten in einem Gebäude,
Gebäuden auf Flughäfen mit Verkaufsstätten, die mehr als 500 m2 Nutzfläche besitzen,
Ausbildungsstätten und Hochschulen mit mehr als 100 Personen in einem Raum oder mehr als 200 Personen im jeweiligen Gebäude, sowie allgemein- und berufsbildende Schulen,
Hochhäusern im Sinne der Hamburgischen Bauordnung mit Ausnahme der in den jeweiligen Hochhäusern befindlichen Wohnungen,
Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen und besonders brandgefährdet sind, und Museen,
Objekten mit radioaktiven Stoffen ab Gefahrengruppe III nach der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. 2018 I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324 S. 1, 24), in der jeweils geltenden Fassung, Objekten mit Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Risikogruppe 2 nach der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384 S. 1, 16), in der jeweils geltenden Fassung sowie Objekten mit gentechnischen Anlagen ab Sicherheitsstufe 2 (Genlabore) nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung,
unterirdischen Verkehrsanlagen mit Verkaufsstätten, die mehr als 500 m2 Nutzfläche besitzen,
unterirdischen Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361) in der jeweils geltenden Fassung, die mit anderen Objekten nach dieser Verordnung in Verbindung stehen.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Objekten ist eine Brandverhütungsschau durchzuführen, wenn bei ihnen Gefahren im Sinne des § 6 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes bestehen.