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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Inneren Sicherheit in Hessen
- Hessen -
Vom 13. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 83 vom 18.12.2024)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15c werden folgende Angaben eingefügt:
" § 15d Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen"
" § 15e Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme"
b) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten | " § 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung" |
c) Nach § 43b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 43c Opferschutzmaßnahmen"
1a. In § 1 wird als Abs. 7 angefügt:
"(7) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden kommen der Kriminalprävention, der Demokratieförderung, der Extremismusprävention und der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung besondere Bedeutung zu."
1b. In § 10 wird vor dem Wort "Unverletzlichkeit" die Angabe "informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen)," eingefügt.
2. In § 12a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "nach" die Angabe " § 14 Abs. 6 Satz 3," eingefügt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" ein Komma und die Wörter "insbesondere durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen," und wird nach dem Wort "Personen" ein Komma eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "und die personenbezogenen Daten" und nach dem Wort "vernichten" die Wörter "oder zu löschen" eingefügt."
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. | "Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können öffentlich zugängliche Orte
mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, haben die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln und zu dokumentieren."
c) Abs. 3a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Diese Vermutung gilt auch für öffentlich zugängliche Bereiche in unmittelbarer Nähe von Flughäfen."
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt" durch "Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten" ersetzt.
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Räumlichkeiten" die Wörter "oder besonders gefährdeter Religionsstätten" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 2 und 3" durch "Abs. 3 Satz 3 und 4" ersetzt.
e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung
|
"Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person mittels Bild- und Tonübertragung durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel
|
(Stand: 19.03.2025)
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