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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Inneren Sicherheit in Hessen
- Hessen -

Vom 13. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 83 vom 18.12.2024)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15c werden folgende Angaben eingefügt:

" § 15d Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen"

" § 15e Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme"

b) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst:

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§ 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten " § 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung"

c) Nach § 43b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43c Opferschutzmaßnahmen"

1a. In § 1 wird als Abs. 7 angefügt:

"(7) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden kommen der Kriminalprävention, der Demokratieförderung, der Extremismusprävention und der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung besondere Bedeutung zu."

1b. In § 10 wird vor dem Wort "Unverletzlichkeit" die Angabe "informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen)," eingefügt.

2. In § 12a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "nach" die Angabe " § 14 Abs. 6 Satz 3," eingefügt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" ein Komma und die Wörter "insbesondere durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen," und wird nach dem Wort "Personen" ein Komma eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "und die personenbezogenen Daten" und nach dem Wort "vernichten" die Wörter "oder zu löschen" eingefügt."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. "Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können öffentlich zugängliche Orte
  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, oder
  3. sofern diese Orte aufgrund ihrer konkreten Lage, Einsehbarkeit und Frequentierung günstige Tatgelegenheiten für Straftaten mit erheblicher Bedeutung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 bieten und deshalb anzunehmen ist, dass sie gemieden werden,

mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, haben die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln und zu dokumentieren."

c) Abs. 3a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Vermutung gilt auch für öffentlich zugängliche Bereiche in unmittelbarer Nähe von Flughäfen."

bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt" durch "Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Räumlichkeiten" die Wörter "oder besonders gefährdeter Religionsstätten" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 2 und 3" durch "Abs. 3 Satz 3 und 4" ersetzt.

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung
  1. kurzfristig offen technisch erfassen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich erscheint,
  2. offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist.
"Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person mittels Bild- und Tonübertragung durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel
  1. kurzfristig offen technisch erfassen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Beschäftigten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden oder von Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich erscheint,

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