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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Versammlungsrechts in Hessen
- Hessen -
Vom 22. März 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 03.04.2023 S. 150)
Artikel 1
HVersFG - Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Das Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1
Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern." |
2. In § 3 wird als neuer Abs. 3 angefügt:
"(3) Durch die Zulassung werden die Vorschriften des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt."
3. Nach § 4 wird als neuer § 5 eingefügt:
" § 5
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen und die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden."
4. Der bisherige § 5 wird § 6.
Artikel 3
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
In § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), wird die Angabe "oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar2022 (GVBl. S. 18), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird die Angabe "Versammlungswesen ...45" gestrichen.
2. Die Nr. 45 und 451 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
In § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 571), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2015 (GVBl. S. 367), wird die Angabe "den §§ 29 und 29a des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366)," durch " § 26 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)" ersetzt.
Artikel 6
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 230699
ENDE |
(Stand: 23.08.2023)
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