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HRDG - Hessisches Rettungsdienstgesetz
- Hessen -
Vom 24. November 1998
(GVBl. S. 499; 21.03.2005 S. 218; 16.12.2010 S. 646)
Gl.-Nr.: 351-53
Erster Abschnitt
Allgemeine Regeln
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Notfallversorgung und den Krankentransport als Aufgaben des Rettungsdienstes. Es gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Notfallversorgung umfaßt die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die Beförderung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen.
(2) Der Krankentransport umfaßt die auf Grund ärztlicher Beurteilung notwendige Beförderung von kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, und die damit im Zusammenhang stehende fachliche Betreuung in einem dafür besonders ausgestatteten Rettungsmittel durch dafür besonders qualifiziertes Personal.
(3) Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge einer Erkrankung, Verletzung, Vergiftung oder aus sonstigen Gründen in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder bei denen diese zu erwarten ist, wenn keine schnellstmögliche notfallmedizinische Versorgung oder Überwachung und gegebenenfalls eine Beförderung zu weiterführenden diagnostischen oder therapeutischen Einrichtungen erfolgt.
(4) Die notärztliche Versorgung ist als Aufgabe der Notfallversorgung die Gewährleistung der medizinischen Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch entsprechend qualifiziertes ärztliches Fachpersonal.
(5) Der Rettungsdienstbereich ist das Gebiet, in dem die Leistungen des Rettungsdienstes zusammen mit denen des Brand- und Katastrophenschutzes durch eine Zentrale Leitstelle gelenkt und aufeinander abgestimmt werden.
(6) Rettungswachen sind Einrichtungen, an denen die für ein Teilgebiet eines Rettungsdienstbereiches (Versorgungsbereich) erforderlichen Rettungsmittel und das Fachpersonal einsatzbereit vorgehalten werden.
(7) Rettungsmittel sind die nach dem Rettungsdienstplan des Landes zum Einsatz im Rettungsdienst bestimmten boden-, luft- oder wassergebundenen Spezialfahrzeuge.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Er umfaßt den bodengebundenen Rettungsdienst sowie ergänzend die Berg-, Luft- und Wasserrettung und hat die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports zu gewährleisten. Außerdem kann der Rettungsdienst weitere Leistungen der Gesundheitsvorsorge übernehmen, wenn dadurch seine rettungsdienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und die Finanzierung gesichert ist.
(2) Über die Wahrnehmung der notärztlichen Versorgung, über die notärztliche Besetzung der Rettungsmittel, die Mitwirkung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte und deren Qualifikation, die Zusammenarbeit mit dem kassenärztlichen Notdienst und den Krankenhäusern, die Vergütung der notärztlichen Leistungen und deren Finanzierung schließen die Verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Landesausschusses Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (Leistungsträger) eine Rahmenvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, der Landesärztekammer Hessen sowie der Hessischen Krankenhausgesellschaft und gegebenenfalls weiteren Leistungserbringern. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums und für den Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes der Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände für die Landkreise und kreisfreien Städte. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, wird das Nähere nach Satz 1 durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Die Aufgaben der Notfallversorgung und des Krankentransports sind in organisatorischer Einheit durchzuführen. Wenn dies fachlich und wirtschaftlich zweckmäßig ist, können Notfallversorgung und Krankentransport ausnahmsweise auch ganz oder teilweise organisatorisch getrennt durchgeführt werden.
(4) Werden die Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports ganz oder teilweise in organisatorischer Einheit durchgeführt, sind die jeweiligen Träger der Notfallversorgung oder die von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der notwendigen Fahrzeugvorhaltung verpflichtet, auch Aufgaben des Krankentransports zu übernehmen. Entsprechendes gilt für die Leistungserbringer nach § 9 Abs. 1 für die Aufgaben der Notfallversorgung.
(5) Die Träger der Notfallversorgung sind verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste Organisationsform nach den Anforderungen des Rettungsdienstplanes des Landes zu ermitteln und nach Anhörung aller an der Durchführung des Rettungsdienstes Beteiligten im Bereichsplan festzulegen.
(6) Im Falle des Abs. 4 Satz 1 sind die Leistungserbringer verpflichtet, Aufträge auch für den Krankentransport ausschließlich über die zuständige Zentrale Leitstelle entgegenzunehmen und auszuführen. § 5 Abs. 2 gilt für den Bereich des Krankentransports entsprechend. Im übrigen werden die Anforderungen und die Ausgestaltung der einheitlichen Aufgabendurchführung von Notfallversorgung und Krankentransport im Rettungsdienstplan des Landes geregelt.
Zweiter Abschnitt
Notfallversorgung
§ 4 Träger und Durchführung
(1) Träger der bodengebundenen Notfallversorgung einschließlich der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit in § 5 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können sich die Landkreise und kreisfreien Städte Dritter bedienen. Dabei sollen die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen oder deren Untergliederungen und Tochtergesellschaften vorrangig berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für sonstige Organisationen, ihre Untergliederungen und Tochtergesellschaften, soweit sie die allgemeine Anerkennung im Katastrophenschutz besitzen. Die beteiligten Dritten müssen die Anforderungen des Rettungsdienstplanes des Landes und, soweit sie Krankentransporte erbringen, des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes erfüllen.
(3) Benachbarte Landkreise und kreisfreie Städte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit der bereichsübergreifenden Notfallversorgung zu gewährleisten und bei der Bedarfsplanung im eigenen Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen. Wenn dies fachlich und wirtschaftlich geboten ist, sollen sie sich ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Rettungsdienstbereich mit einer gemeinsamen Bereichsplanung und einer gemeinsamen Zentralen Leitstelle zusammenschließen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des für das Rettungswesen sowie des für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.
(4) Träger der Luftrettung ist das Land. Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann sich das Land Dritter bedienen. Dabei sollen die in Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Hilfsorganisationen und Organisationen sowie ihre Untergliederungen und Tochtergesellschaften und die ADAC-Luftrettung vorrangig berücksichtigt werden. Die Leistungserbringer müssen die Anforderungen des Rettungsdienstplanes und, soweit sie Krankentransporte erbringen, des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes erfüllen.
(5) Die für die Durchführung der Luftrettung zuständige Landesbehörde wird durch Anordnung bestimmt.
(6) Die Träger der Notfallversorgung haben im Zusammenwirken mit den Beteiligten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sicherzustellen, daß die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst und die Aufnahme von rettungsdienstlich erstversorgten Personen in Krankenhäusern jederzeit gewährleistet ist. Hierzu legen sie im Einvernehmen mit den Krankenhäusern insbesondere geeignete Notfallaufnahmebereiche fest und wirken darauf hin, daß die an der Notfallversorgung beteiligten Krankenhäuser auch Ärztinnen und Ärzte für die notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst zur Verfügung stellen.
§ 5 Zentrale Leitstellen
(1) Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten.
(2) Die Zentrale Leitstelle hat alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Sie steuert den bedarfsgerechten Einsatz und erteilt die notwendigen Einsatzaufträge. Das Nähere über
der Zentralen Leitstellen wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Zur Abstimmung der Einsatzsteuerung bei besonderen Gefahrenlagen ist für jede Zentrale Leitstelle eine besondere Einsatzleitung zu bilden. Das Nähere über die Aufgaben, Besetzung und Befugnisse der Einsatzleitung wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(4) Die Aufgaben der Zentralen Leitstellen werden den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall dürfen Weisungen nur erteilt werden, wenn das Recht verletzt wird oder allgemeine Weisungen nicht befolgt werden.
§ 6 Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen
(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ist für jeden Rettungsdienstbereich eine technische Einsatzleitung einzurichten. Der technischen Einsatzleitung gehören mindestens eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt und eine organisatorische Leiterin oder ein organisatorischer Leiter an. Die technische Einsatzleitung wird tätig, wenn die regelmäßig vorgehaltenen Rettungsmittel zur Gesamtversorgung nicht ausreichen und eine übergeordnete medizinische und organisatorische Führung erforderlich ist.
(2) Beim Zusammenwirken des Rettungsdienstes mit Einheiten des Brandschutzes wird die technische Einsatzleitung nach Abs. 1 Bestandteil der technischen Einsatzleitung nach den für den Brandschutz maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die technische Einsatzleitung ist im Einsatzfall gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt, die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt fachlich auch gegenüber dem übrigen ärztlichen Personal. Das gleiche gilt für das weitere ärztliche Personal für den jeweiligen Einsatzbereich.
(4) Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt stimmt alle medizinischen Maßnahmen bei einem Notfall, bei dem eine erhöhte Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen ist, und bei vergleichbaren Gefahrenlagen aufeinander ab und überwacht sie. Am Schadensort hat die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt im Zusammenwirken mit der organisatorischen Leiterin oder dem organisatorischen Leiter schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung herzustellen.
(5) Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt muß neben der notfallmedizinischen Eignung und Erfahrung auch über organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen. Sie oder er ist verpflichtet, an den von der Landesärztekammer Hessen durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die Sprechfunkberechtigung für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) zu erwerben.
(6) Das Nähere über die
wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(7) Die Krankenhäuser und die Zentralen Leitstellen sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der technischen Einsatzleitung verpflichtet.
(8) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern zur Planung von vorbereitenden Maßnahmen zur Bewältigung von größeren Notfallereignissen verpflichtet. Das Nähere, insbesondere zur Erfassung, Alarmierung und zum Einsatz von zusätzlichen Kräften und Mitteln sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erweiterung der Versorgungseinrichtungen wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 7 Kosten
(1) Das Land erstattet den Landkreisen die Personalkosten für jeweils 3,25 Stellen der Mindestbesetzung der Zentralen Leitstellen nach § 5. Zusätzlich erstattet das Land den Landkreisen Bergstraße, Groß-Gerau, Marburg-Biedenkopf, dem Hochtaunuskreis, dem Lahn-Dill-Kreis, dem Main-Kinzig-Kreis, dem Rheingau-Taunus-Kreis, dem Landkreis Waldeck-Frankenberg und dem Wetteraukreis die Kosten für jeweils 0,5 und den Landkreisen Fulda und Gießen für jeweils 1,75 Stellen.
(2) Das Land erstattet den kreisfreien Städten die Personalkosten für jeweils sechs Stellen der Mindestbesetzung der Zentralen Leitstellen. Zusätzlich erstattet das Land der Stadt Frankfurt am Main die Personalkosten für zwei und der Stadt Kassel für eine Stelle.
(3) Die Kostenerstattung nach Abs. 1 und 2 obliegt dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium und beträgt für jede volle Stelle jährlich 65.000,- DM. Dieser Erstattungsbetrag und die erstattungsfähige Stellenzahl sind in angemessenen Abständen durch Rechtsverordnung an die Leistungs- und Kostenentwicklung anzupassen.
(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die übrigen Personalkosten der Zentralen Leitstellen unter Berücksichtigung des Kostenanteils für die Wahrnehmung von zusätzlichen Verwaltungsaufgaben und Aufgaben für Dritte.
(5) Das Land trägt die Kosten für die fachspezifische Ausbildung des in der Berg- und Wasserrettung tätigen Personals und für die Beschaffung, Wartung und Instandsetzung der landeseigenen fernmeldetechnischen Ausstattung zur Wahrnehmung der überörtlichen Aufgaben der Zentralen Leitstellen. Weiterhin trägt das Land die Kosten für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und den Betrieb des gemeinsamen Funknetzes für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst. Ausgenommen sind Fahrzeugfunkanlagen, tragbare Funkanlagen, Festfunkanlagen außerhalb der Zentralen Leitstellen, Funkmeldeempfänger und ortsfeste Sirenenempfangsfunkanlagen. Die Beschaffung und Zuweisung erfolgt unter Berücksichtigung der fernmeldetechnischen und einsatztaktischen Erfordernisse durch das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Die Ausstattung bleibt Landeseigentum; sie wird im Wege einer Vereinbarung leihweise überlassen. Veränderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der landeseigenen fernmeldetechnischen Einrichtungen bedürfen in jedem Einzelfall der Einwilligung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.
(6) Das Land trägt die Kosten für die Erstausstattung der Zentralen Leitstellen mit Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung. Die Beschaffung und Zuweisung erfolgt durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.
(7) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die bautechnische Herrichtung und räumliche Ausstattung des Leitstellen- und Technikraumes sowie der Sozialräume. Weiterhin tragen sie die Betriebs- und Sachkosten, soweit sie nicht in Abs. 5 genannt sind, sowie die Fernmeldegebühren der Zentralen Leitstellen. Die Aufschaltung von Notrufnummern in den Zentralen Leitstellen bedarf der Zustimmung des für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.
§ 8 Benutzungsgebühren und Benutzungsentgelte
(1) Soweit den Landkreisen und kreisfreien Städten die ihnen aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten nicht nach § 7 erstattet werden, können sie zur Finanzierung dieser Kosten Benutzungsgebühren bei den beteiligten Leistungserbringern erheben. Außerdem können sie abweichend von Abs. 3 Benutzungsgebühren erheben, wenn sie unmittelbar Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen. Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Bezüglich der Besetzung der Zentralen Leitstellen tragen die Landkreise und kreisfreien Städte als Eigenanteil 30 vom Hundert der Personalkosten.
(2) Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt auf Grund einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 besondere Kosten durch die Übertragung von Aufgaben einer bereichsübergreifenden Zentralen Leitstelle entstehen.
(3) Abweichend von den Vorschriften des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung werden für die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Über die Höhe der Benutzungsentgelte sollen die Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Vereinbarungen treffen.
(4) Die Leistungserbringer und die Leistungsträger vereinbaren für jeden Rettungsdienstbereich einheitliche Benutzungsentgelte. Bei Kostenüber- oder unterdeckung auf Grund von Leistungsabweichungen oder unterschiedlichen Kostenstrukturen zwischen einzelnen Leistungserbringern ist ein angemessener Ausgleich durchzuführen.
(5) Das Nähere zu Abs. 3 und 4, insbesondere über das Verfahren zur Kostenermittlung, die zugrundeliegenden Buchführungspflichten und den Kostenausgleich unter den Beteiligten, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(6) Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nach Abs. 3 und 4 nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, entscheidet nach Anhörung der Leistungserbringer, der Leistungsträger und des Trägers der Notfallversorgung eine für das Land gebildete Schiedsstelle mit der Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten über die Benutzungsentgelte. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Beteiligten verbindlich. Gegen sie ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Schiedsstelle nach Abs. 6 Satz 1 ist in gleicher Zahl aus Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Notfallversorgung oder der von ihnen beauftragten Dritten und aus Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungsträger sowie einer unparteiischen Vorsitzenden oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zu bilden. Für das Schiedsverfahren sowie für die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren und über die Verteilung der Kosten gelten die für die Schiedsstelle nach § 114 Abs. 5 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch maßgeblichen Landesregelungen entsprechend.
(8) Abweichend von Abs. 4 sind die Benutzungsentgelte für die Luftrettung auf Landesebene zwischen den Leistungsträgern mit Wirkung für ihre Mitglieder und dem jeweiligen Leistungserbringer zu vereinbaren. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 entsprechend.
Dritter Abschnitt
Krankentransport
§ 9 Genehmigungspflicht
(1) Wer Leistungen im Krankentransport erbringen will, bedarf der Genehmigung. Der Leistungserbringer bedarf auch für jede Erweiterung, Übertragung oder sonstige wesentliche Änderung des Betriebes der Genehmigung.
(2) Werden Leistungen im Krankentransport
erbracht, sind diese von der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der fachlichen Anforderungen nach den §§ 10 bis 16. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Anschlußtransporte im Sinne von § 1 Nr. 7.
(3) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Personenbeförderungsrecht zuständigen Ministerium im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, soweit dies sachlich geboten und die ordnungsgemäße Durchführung des Krankentransports gewährleistet ist.
§ 10 Genehmigung
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund einer mindestens dreimonatigen Untersuchung und Bewertung des Einsatzaufkommens eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung des Rettungsdienstes entsprechend den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 70 Abs. 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu erwarten ist. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muß insbesondere die Entwicklung des Einsatzaufkommens auch für die Zukunft, dessen räumliche und zeitliche Verteilung, die Eintreffzeiten, den abgestimmten Einsatz der Rettungsmittel und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage berücksichtigen.
(3) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt, den Leistungserbringer durch Auflage in der Genehmigungsurkunde zu verpflichten, eine nachträgliche Änderung der Bestimmungen des Bereichsplanes über die organisatorische Sicherstellung sowie die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 zu erfüllen.
(4) Der Leistungserbringer muß seinen Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung führen.
(5) Wird eine Genehmigung nach Fristablauf wieder beantragt und wurden die Leistungen während der Laufzeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ordnungsgemäß erbracht, ist dies bei einer Auswahl zwischen mehreren Leistungserbringern angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die Genehmigung wird dem Leistungserbringer für seine Person für die Dauer von vier Jahren erteilt. Sie umfaßt die Art und Anzahl der einzusetzenden Rettungsmittel unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen. Wird eine Genehmigung erstmals erteilt, kann sie auf die Dauer von zwei Jahren beschränkt und darf während dieser Zeit nicht übertragen werden.
(7) Das Nähere zum Genehmigungsverfahren, zur Eignung und über die fachlichen Anforderungen an den Betrieb des Leistungserbringers, zur Vorhaltung, Ausstattung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur fachlichen und gesundheitlichen Eignung des Fachpersonals wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 11 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist schriftlich zu stellen und muß enthalten:
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des Antragstellers sowie der fachlichen und gesundheitlichen Eignung des für die Rettungsmittel vorgesehenen Einsatzpersonals ermöglichen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere auch die Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen. Soweit es das Genehmigungsverfahren erfordert, kann die Genehmigungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen auch von anderen Behörden anfordern.
(4) Die Unterlagen nach Abs. 2 und 3 bedürfen der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 12 Auflagen
Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, die insbesondere
§ 13 Genehmigungsurkunde
(1) Die Genehmigungsurkunde wird schriftlich, aber nicht in elektronischer Form ausgestellt und muß enthalten:
Die einzelnen Rettungsmittel sind unter Angabe ihrer Beschaffenheit, Ausstattung und Ausrüstung sowie ihrer amtlichen Kennzeichen und des Standortes in die Genehmigungsurkunde oder in eine besondere Rettungsmittelliste aufzunehmen.
(2) Soll an die Stelle eines genehmigten Rettungsmittels ein anderes gleichwertiges Rettungsmittel treten oder wird ein Rettungsmittel nicht mehr eingesetzt, so sind der Genehmigungsbehörde die Genehmigungsurkunde oder die Rettungsmittelliste unverzüglich zur Änderung vorzulegen.
(3) Eine ungültig gewordene Genehmigungsurkunde ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
§ 14 Tod des Leistungserbringers, Betriebsaufgabe
(1) Werden Leistungen im Krankentransport von einer natürlichen Person erbracht, dürfen nach deren Tod der Erbe oder Personen, die zur Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflege oder Nachlaßverwaltung bestellt sind, die Verpflichtungen zur Leistungserbringung vorläufig übernehmen oder auf Dritte übertragen.
(2) Die Befugnis endet, wenn der Erbe oder der Dritte nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Ausschlagungsfrist oder die übrigen in Abs. 1 bezeichneten Verfügungsberechtigten binnen eines Monats nach der Annahme des Amtes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter.
(3) Der Leistungserbringer hat die Genehmigungsbehörde über die beabsichtigte Betriebsaufgabe rechtzeitig zu unterrichten. Mit der Betriebsaufgabe erlischt die Genehmigung. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 15 Unterrichtungspflicht
Die Genehmigungsbehörde hat die Leistungsträger von der Entscheidung über die Erteilung, Versagung, Übertragung, Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung sowie in den Fällen des § 14 zu unterrichten.
§ 16 Aufsicht
(1) Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften des Gesetzes oder den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der Genehmigung widerspricht. Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke, Räume und Rettungsmittel innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten und besichtigt werden. Der Leistungserbringer und die im Geschäftsbereich tätigen Personen haben den Beauftragten der Aufsichtsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
§ 17 Betriebspflicht
(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten, während der Dauer der Genehmigung bedarfsgerecht aufrechtzuerhalten und die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes sicherzustellen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Leistungserbringer für die Aufnahme des Betriebes eine Frist setzen.
§ 18 Einsatzpflicht
(1) Der Leistungserbringer ist zum Einsatz der vorzuhaltenden Rettungsmittel verpflichtet, wenn der Einsatzort innerhalb des Betriebsbereiches des angeforderten Rettungsmittels liegt und der Einsatz nicht durch Umstände verhindert wird, die der Leistungserbringer nicht abwenden kann und deren Auswirkungen er nicht abzuhelfen vermag.
(2) Im übrigen dürfen Einsätze nur durchgeführt werden, wenn der Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Durchführung von Ferntransporten. Soweit sich die Zulassung einer Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken kann, ist die Entscheidung im Benehmen mit der dort zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Beförderung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 erfolgt.
(3) Der Einsatz darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein, rechtswirksamer Transportvertrag vorliegt oder die Entrichtung der Vergütung bei Beendigung des Einsatzes nicht möglich ist.
(4) Als Betriebsbereich gilt das in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Leistungserbringer berechtigt und verpflichtet ist, Leistungen im Krankentransport durchzuführen.
§ 19 Finanzierungsregelungen
(1) Für die Leistungen im Krankentransport werden entsprechend den Vorschriften der §§ 60 und 133 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch von den Leistungserbringern Vergütungen mit den Leistungsträgern vereinbart. Für die Ermittlung und den Ausgleich der zugrunde liegenden Kosten gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, gilt § 8 Abs. 6 und 7 entsprechend.
(3) Bei vollständiger oder teilweiser einheitlicher Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung und des Krankentransports sind die Landkreise und kreisfreien Städte berechtigt, zur Deckung der zusätzlichen Kosten insbesondere der Zentralen Leitstellen Benutzungsgebühren entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 zu erheben.
§ 20 Genehmigungsbehörde
(1) Die Genehmigung erteilt in den Landkreisen der Kreisausschuß, in den kreisfreien Städten der Magistrat (Genehmigungsbehörde).
(2) Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Gebiet der Betriebsbereich des Rettungsmittels liegt.
(3) Soll der Betriebsbereich in den Gebieten mehrerer Genehmigungsbehörden liegen, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Gebiet der Betriebsbereich überwiegend liegt.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 erteilt die Genehmigung für den Krankentransport mit Luftfahrzeugen die durch Anordnung bestimmte zuständige Landesbehörde.
§ 21 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes nach § 10 Abs. 7 in Verbindung mit § 27 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 22 Rettungsdienstplan, Bereichsplan
(1) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Gesamtversorgung in den einzelnen Rettungsdienstbereichen sind
durch einen Rettungsdienstplan als Rahmenplan zu regeln.
(2) Die Aufstellung des Rettungsdienstplanes und dessen Anpassung erfolgt in angemessenen Abständen durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. Dabei ist für die Notfallversorgung vorzusehen, daß ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann und die Gesamtvorhaltung durch geeignete organisatorische Maßnahmen auf die zur bedarfsgerechten Gesamtversorgung notwendige Vorhaltung begrenzt wird. Die Hilfsfrist umfaßt den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.
(3) Der Rettungsdienstplan ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(4) Zur Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Bereichspläne aufzustellen und mindestens in Abständen von vier Jahren fortzuschreiben. In den Bereichsplänen ist der Gesamtbedarf für den Rettungsdienst entsprechend den Anforderungen des Rettungsdienstplanes festzulegen. Für einen Bereichsplan maßgeblich ist das Gebiet, in dem die Leistungen des Rettungsdienstes, des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes durch eine gemeinsame Zentrale Leitstelle gelenkt und koordiniert werden. Dies ist, vorbehaltlich einer Zusammenarbeit von mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten, das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt selbst.
(5) Die Aufstellung und Fortschreibung der Bereichspläne hat unter Beteiligung der Leistungsträger und der Leistungserbringer zu erfolgen. Ein Einvernehmen ist dabei anzustreben.
§ 23 Landesbeirat und Bereichsbeiräte
(1) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung und Unterstützung einen Landesbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Fragen des Rettungswesens zu hören ist. Im Landesbeirat für den Rettungsdienst sollen die kommunalen Spitzenverbände, die Landesverbände der am Rettungsdienst beteiligten Leistungserbringer und die Landesverbände der Leistungsträger vertreten sein.
(2) In jedem Rettungsdienstbereich ist zur Beratung und Unterstützung des Trägers und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit der Beteiligten ein Bereichsbeirat zu bilden. Dem Bereichsbeirat gehören die jeweiligen Leistungserbringer und Leistungsträger an. Ergänzend können dem Bereichsbeirat auch Personen zur Vertretung der in die Notfallversorgung eingebundenen Krankenhäuser mit beratender Stimme angehören. Die Mitglieder werden von den Trägern des Rettungsdienstes berufen. Das Weitere ist durch eine Geschäftsordnung des Bereichsbeirates zu regeln. Der Bereichsbeirat hat insbesondere die Aufgabe, bei der Festlegung der zweckmäßigsten Organisationsform und bei der Aufstellung und Fortschreibung des Bereichsplanes mitzuwirken.
(3) Schließen sich mehrere Träger zu einem Rettungsdienstbereich zusammen, ist ein gemeinsamer Beirat zu bilden. Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 24 Datenschutz, Auskunftspflicht
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Zentralen Leitstellen gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes dürfen die Zentralen Leitstellen zu den in § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Zwecken erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten grundsätzlich nur für diese Zwecke weiterverarbeiten. Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nur weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(3) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten von den Zentralen Leitstellen übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihnen rechtmäßig übermittelt worden sind.
(4) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet,
zu erteilen. Die Auskünfte erfolgen in anonymisierter Form.
(5) Die Leistungserbringer sind verpflichtet,
zu erteilen. Die Auskünfte erfolgen in anonymisierter Form.
§ 25 Sonderregelungen
Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann für den Bereich der Luftrettung im Einvernehmen mit den sich aus § 63 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beteiligten und für den Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie der Berg- und Wasserrettung zusätzlich im Einvernehmen mit den betroffenen Trägern des Rettungsdienstes zeitlich befristet Sonderregelungen bezüglich der Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes und der Genehmigungspflicht für den Krankentransport zulassen, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung oder zur Erprobung neuer Versorgungsmöglichkeiten zweckmäßig ist.
§ 26 Ermächtigung zur Regelung der Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals und der sonstigen Qualitätssicherung
(1) Die Aus- und Fortbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern und die Fortbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie die sonstige Qualitätssicherung im Bereich des Rettungswesens wird, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) Für den Bereich der Aus- und Fortbildung muß die Verordnung Bestimmungen enthalten über Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, ihre Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse, die staatliche Anerkennung und über das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
(3) Für den Bereich der sonstigen Qualitätssicherung muß die Verordnung insbesondere Bestimmungen enthalten über den Umfang und den Gegenstand der medizinischen und sonstigen Einsatzdokumentation der Leistungserbringer, die einheitliche fachliche Auswertung und medizinische Bewertung der Einsatzdaten und der Wirksamkeit der rettungsdienstlichen Leistungen sowie die Auswirkungen entsprechender Erkenntnisse auf die rettungsdienstliche Qualität.
(4) Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung nach Abs. 1 für den Bereich der Aus- und Fortbildung erfolgt im Staatsanzeiger für das Land Hessen.
§ 27 Zuständigkeit zum Erlaß der Rechtsverordnungen und Anordnungen
Die Rechtsverordnungen oder Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt die für das Rettungswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst, im Falle des
Die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 über die Anpassung der Personalkostenerstattung für die Mindestbesetzung der Zentralen Leitstellen erläßt die Landesregierung im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst.
§ 28 Übergangsregelung
(1) Soweit eine Genehmigung nach § 13 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes in der bisherigen Fassung auch die Notfallversorgung umfaßt und von ihr bis zum 1. Juli 1998 Gebrauch gemacht wurde, gilt diese für ihre Dauer, längstens jedoch bis vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Beauftragung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 fort.
(2) Wer vor Inkrafttreten des Hessischen Rettungsdienstgesetzes in der bisherigen Fassung für den Bereich der Luftrettung im Besitz einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung war, jedoch davon während der Geltungsdauer des bisherigen Gesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, verliert mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bisherige Rechte auf die Erbringung von rettungsdienstlichen Leistungen.
§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Das Hessische Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 268) wird aufgehoben.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1999 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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