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Feuerwehrbekleidungs-Richtlinie
Dienst- und Schutzkleidung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren
- Hessen -
Vom 29. Oktober 2009
(StAnz. Nr. 47 vom 16.11.2009 S. 2651aufgehoben)
(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Zur Regelung der Dienst- und Schutzkleidung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren ergeht folgender Erlass:
A. Allgemeines
1. Dieser Erlass ersetzt die Feuerwehrbekleidungs-Richtlinien vom 8. Dezember 1997 (StAnz. S. 4038), die durch Fristablauf außer Kraft getreten sind.
2. Das Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zum Schutz vor Gefährdungen bei Feuerwehrtätigkeiten ist gemäß den geltenden Regelungen (EG-Richtlinien, Arbeitsschutzbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Feuerwehr-Dienstvorschriften) erforderlich. Die Inhalte dieses Erlasses basieren auf einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten der Feuerwehr. Die Angaben in diesem Erlass entbinden die Feuerwehren nicht von der notwendigen Aufgabe, für besondere Gefahren beziehungsweise für besondere Situationen eigene Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen. Als Hilfsmittel hierfür können zum Beispiel die DIN EN ISO 11612 "Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen", die DIN EN 469 " Schutzkleidung für die Feuerwehr-Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für die Brandbekämpfung" und die GUV-I 8675 "Richtlinie zur Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren" herangezogen werden.
3. Als Mindestausstattung der persönlichen Schutzausrüstung dient eine Feuerwehrjacke (zum Beispiel gemäß der "Herstellungs- und Prüfbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung" [HuPF Teil 3] in Verbindung mit einer Feuerwehrhose [zum Beispiel gemäß HuPF Teil 2] in Ergänzung mit weiteren Ausrüstungsteilen nach § 12 der Unfallverhütungsvorschriften Feuerwehren [GUV-V C53] beziehungsweise der Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz -" [FwDV 1] [siehe Anlage 1 Bild 3]).
Als Schutz vor Nässe und Kälte müssen Feuerwehreinsatzkräfte mit einer Wetterschutzjacke ausgerüstet werden. Eine separate Wetterschutzjacke ist nicht erforderlich, wenn eine Feuerwehrüberjacke (zum Beispiel nach HuPF Teil 1) vorhanden ist.
4. Werden Feuerwehreinsatzkräfte im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung tätig, insbesondere bei der Brandbekämpfung im Innenangriff, müssen eine Feuerwehrüberjacke und eine Feuerwehrüberhose getragen werden. Zusätzlich müssen geeignete Handschuhe, zum Beispiel gemäß DIN EN 659 "Feuerwehrschutzhandschuhe", und eine geeignete Feuerschutzhaube, zum Beispiel gemäß DIN EN 13911 "Schutzkleidung für die Feuerwehr-Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr", getragen werden. Anstelle einer Feuerschutzhaube darf auch ein Nacken- und Halsschutz am Feuerwehrhelm verwendet werden.
5. Die Feuerwehrüberjacke ist mit tages- und nachtauffälligen Warnstreifen auszurüsten. Entspricht die Anbringung den Vorgaben der HuPF Teil 1, kann beim Tragen dieser Jacken, auch bei vorhandenen Gefährdungen durch den Straßenverkehr, auf das Tragen von zusätzlicher Warnkleidung verzichtet werden. Darüber besteht Einvernehmen mit der Unfallkasse Hessen (UKH). Ansonsten ist das Tragen von Warnkleidung gemäß DIN EN 471 "Warnkleidung", mindestens der Klasse 2, notwendig.
6. Die Feuerwehrjacke kann in Verbindung mit der Feuerwehrhose (siehe Ziffer 3) auch als Dienstkleidung (Uniform) getragen werden. Sollte die Gemeinde sich hierfür entscheiden, bedeutet dies, dass keine unterschiedliche Dienst- und Schutzkleidung vorzuhalten ist. Wird diese Entscheidung nicht getroffen, ist die derzeit gebräuchliche Dienstkleidung (Uniform) nach Abschnitt B, Ziffer 1 vorzuhalten.
B. Feuerwehrkleidung im Einzelnen
1. Dienstkleidung (Uniform)
Die Dienstkleidung für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren besteht aus:
1.1 Dienstjacke aus dunkelblauem Tuch und Diensthose aus dunkelblauem Tuch (siehe Anlage 1 Bild 1) oder
1.2 Feuerwehrjacke und Feuerwehrhose gemäß 2.1.1 und 2.1.2 dieser Richtlinie (siehe Anlage 1 Bild 2),
1.3 Schirmmütze oder Barett aus dunkelblauem Material,
1.4 Diensthemd (langer oder kurzer Arm) aus weißem oder hellblauem Material,
1.5 Binder aus dunkelblauem Material,
1.6 schwarze Halbschuhe,
1.7 schwarze oder dunkelblaue Strümpfe.
Die Ausstattung der Dienstkleidung bezüglich Ärmel- und Dienstgradabzeichen, richtet sich nach Anlage 2 und dem Erlass "Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und fachliche Eignungsvoraussetzungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen" - V34/V11-65b 04/05 von 2006.
2. Schutzkleidung
Die Schutzkleidung für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren besteht aus:
2.1 Körperschutz:
2.1.1 Feuerwehrjacke, dunkelblau, zum Beispiel gemäß HuPF Teil 3 und
2.1.2 Feuerwehrhose, dunkelblau, zum Beispiel gemäß HuPF Teil 2 (siehe Anlage 1 Bild 3),
2.1.3 Wetterschutzjacke, dunkelblau, Flammschutz gemäß DIN EN ISO 11612 (Stufe A1, B1, C1), Wetterschutz gemäß DIN EN 343 Klasse 3/3.
(Stand: 06.04.2023)
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