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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
- Bremen -

Vom 3. September 2013
(BremGBl. Nr. 76 vom 01.10.2013 S. 512)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Hilfeleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 - 2132-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Pflichtfeuerwehren" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Die Wörter "und für die Landesfeuerwehrschule" werden gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Das Land unterhält eine Landesfeuerwehrschule und regelt die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen in der Gefahrenabwehr. Die Landesfeuerwehrschule untersteht als nicht rechtsfähige Einrichtung des Landes dem Senator für Inneres und Sport. Die Landesfeuerwehrschule ist verpflichtet, zum Zwecke der Gefahrenbekämpfung in beiden Stadtgemeinden und bei überörtlicher Hilfe mit Personal, Lehrgangsteilnehmern, Feuerwehrfahrzeugen und feuerwehrtechnischem Gerät nach Weisung des Senators für Inneres und Sport mitzuwirken; sie ist als Landesreserve einzusetzen.

wird aufgehoben.

2. § 71 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 71 Aufteilung der Feuerschutzsteuer

(1) Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden nach Abzug der Kosten des Landes auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Der Anteil. der Kosten des Landes sind die durchschnittlichen Personalhaupt- und -nebenkosten zuzüglich eines Gemeinkostenanteils von 15 v.H. sowie die anteiligen Arbeitsplatzkosten der mit Landesaufgaben beschäftigten Bediensteten, weitere Sachkosten und die um die Einnahmen verringerten Ausgaben für die Landesfeuerwehrschule.

(2) Die nach Anwendung von Absatz 1 verbleibenden Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden auf die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven jeweils zu 50 v.H. nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen und nach dem Verhältnis ihrer Dienstposten in den Wachabteilungen der Berufsfeuerwehren aufgeteilt. Hierbei ist für die Ansatzbildung von den Bevölkerungszahlen sowie den Dienstposten zum 1. Januar des dem Abrechnungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahres auszugehen.

(3) Aus den Einnahmen der Feuerschutzsteuer wird zum 1. Juli des Haushaltsjahres ein Abschlag in Höhe von 80 v. H. des Haushaltsanschlages geleistet. Vor Abschluss des Haushaltsjahres sind die Istzahlen unter Ansatz der Bevölkerungszahlen sowie der Dienstposten vom 1. Januar des Haushaltsjahres festzustellen und ist die Verteilung des Istaufkommens abzurechnen.

 " § 71 Aufteilung der Feuerschutzsteuer

Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile werden zunächst die Kosten für die Ausbildung bei den Berufsfeuerwehren Bremen und Bremerhaven von dem Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer abgezogen. Der verbleibende Betrag wird zu jeweils 50 Prozent nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen und nach dem Verhältnis der Dienstposten in den Wachabteilungen in den Berufsfeuerwehren aufgeteilt. Hierbei sind die Bevölkerungszahlen und die Anzahl der Dienstposten vom 1. Januar des dem Abrechnungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahrs zugrunde zu legen. Den so ermittelten Anteilen werden die zuvor abgezogenen Ausbildungskosten zugeschlagen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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