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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
Vom 8. Mai 2012
(GBl. Nr. 13 vom 18.05.2012 S. 159)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Dem § 63 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009 (BremGBl. S. 105 - 2132-a-1) wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes dürfen zum Schutz der Einsatzkräfte und -mittel Bildaufzeichnungen von dem das Rettungsfahrzeug umgebenden Raum offen anfertigen. Auf die Überwachung per Videokamera ist mittels geeigneter Kennzeichnung hinzuweisen. Die Reichweite der Videoüberwachung darf zwei Meter um das Fahrzeug herum nicht überschreiten. Die Durchführung der Videoüberwachung ist nur bei vollständigem Stillstand des Fahrzeuges zulässig. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unmittelbar betroffen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die weitere Verarbeitung zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Verarbeitung nicht entgegenstehen."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 23.07.2018)
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