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FwDV 500 - Feuerwehr-Dienstvorschrift 500
" Einheiten im ABC - Einsatz"
Stand: Januar 2022
(Quelle: Staatliche Feuerwehrschule Würzburg)
Archiv: 2012
Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 50. Sitzung am 16. März 2022 (online) genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Teil I - Rahmenrichtlinien
1 Allgemeines
Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz.
In der vorliegenden Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz" (FwDV 500) werden taktische Regeln festgelegt, die bei Einsätzen mit Gefahren durch radioaktive (A-Einsatz), biologische (B-Einsatz) und chemische (C-Einsatz) Gefahrstoffe und Materialien zu beachten sind.
Hierdurch sollen die Einsatzkräfte der Feuerwehr befähigt werden, Stoffe und Materialien, von denen bei Herstellung, Verwendung, Lagerung und Transport besondere Gefahren ausgehen können, zu erkennen und den Gefahren mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
In dieser Dienstvorschrift wird der Sammelbegriff "ABC" für "atomar" (= radiologisch und nuklear), "biologisch" und "chemisch" entsprechend der Begriffsbestimmungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes des Bundes ( ZSKG) verwendet. Er ist bedeutungsgleich zum Begriff "CBRN" für "chemisch", "biologisch", "radiologisch" und "nuklear".
Der Teil I dieser Dienstvorschrift enthält die Rahmenvorschriften.
Im Teil II sind die speziellen Regelungen und Besonderheiten aufgeführt, die Einsatzkräfte an Einsatzstellen mit radioaktiven ( Kapitel A-Einsatz), biologischen ( Kapitel B-Einsatz) und chemischen Gefahrstoffen ( Kapitel C-Einsatz) zu beachten haben.
Vorbehaltlich der geltenden landesrechtlichen Regelungen ist zu beachten:
Für Angehörige von Werkfeuerwehren oder betrieblichen Feuerwehren können aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit besondere Vorschriften gelten.
Die Festlegungen der FwDV 500 gelten für die erste Gefahrenabwehr im ABC-Einsatz, ruhende Lagen sowie im Rahmen von Amtshilfe.
Die zuständigen Behörden können im Fall von ABC-Gefahren wie beispielsweise Tierseuchen oder Fundstücke mit radioaktiven Stoffen weitreichende Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen, um die Ausbreitung von ABC-Gefahrstoffen oder Gefahren insbesondere für die Bevölkerung zu verhindern. Hierzu zählen insbesondere die Biosicherheitsmaßnahmen, wie das Anlegen von Schutzkleidung, die Reinigung und die Desinfektion sowie Dekontamination. Diese Maßnahmen haben zum Ziel, die Weiterverbreitung des ABC-Gefahrstoffes zu verhindern, sie dienen darüber hinaus dem Arbeitsschutz.
Die fachliche Verantwortung und Rechtmäßigkeit für die Amtshilfe liegt bei der zuständigen Behörde, die Verantwortung für die technische Durchführung liegt bei der durchführenden/Hilfe leistenden Stelle. Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen können auf Anforderung einer Behörde dann in Amtshilfe tätig werden. |
Grundsätzlich bilden die Einsatzkräfte einen Personenkreis, der nur aufgrund eines Schadenereignisses im Einzelfall einer vorher nicht bekannten Anzahl, Art und Menge an ABC-Gefahrstoffen ausgesetzt sein kann.
Für die Gefahrenabwehr bei ABC-Gefahrstoffen können besondere Zuständigkeitsregelungen getroffen sein, so dass die Feuerwehr nur Sofortmaßnahmen bis zum Tätigwerden der zuständigen Stelle durchzuführen hat. Dieses gilt besonders für militärische Objekte.
Neben der FwDV 500 gelten beispielhaft folgende Regelwerke:
Die Gesetze und zugehörigen Verordnungen werden in einschlägigen und anerkannten Regeln der Technik konkretisiert, die wegen der Vielzahl hier nicht einzeln aufgeführt werden.
Die Funktionsbezeichnungen gelten für Feuerwehrangehörige aller Geschlechter.
1.1 Gefährdung durch ABC-Gefahrstoffe
Von den ABC-Gefahrstoffen können die Gefahren der Inkorporation, der Kontamination und der gefährlichen Einwirkung von außen ausgehen.
Inkorporation ist die Aufnahme gefährlicher Stoffe in den Körper.
Abb. 1: Inkorporation von ABC-Gefahrstoffen
(Stand: 26.07.2023)
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