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FwDV 8 - Feuerwehr-Dienstvorschrift - Tauchen
- Stand März 2014 -
(ThürStAnz. Nr. 28 vom 01.07.2014 S. 799)
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz.
Diese Feuerwehr-Dienstvorschrift regelt das Tauchen von Feuerwehrtauchern mit autonomen und schlauchversorgten Leichttauchgeräten.
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 "Tauchen" soll eine einheitliche, sorgfältige Ausbildung, Fortbildung und einen sicheren Einsatz mit Tauchgeräten sicherstellen sowie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und unfallsichere Verwendung von Tauchgeräten schaffen. Sie enthält die Anforderungen an Feuerwehrtaucher und an deren Ausbildung sowie Vorgaben für Handhabung, Pflege und Wartung der Tauchgeräte.
Neben der Feuerwehr-Dienstvorschrift sind insbesondere zu beachten
Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.
1.2 Stufen des Feuerwehrtauchens
In Abhängigkeit von den in den Gewässern zu erwartenden Gefährdungen gliedert sich das Tauchen im Sinne dieser Vorschrift in
Die maximale Tauchtiefe beträgt im Allgemeinen zwanzig Meter (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.7).
Feuerwehrtauchen der Stufe 1 nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 - Ausgabe 1986 - entspricht dem Tauchen der Stufe 2 nach dieser Vorschrift und Feuerwehrtauchen der Stufe 2 nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 - Ausgabe 1986 - entspricht dem Tauchen der Stufe 3 nach dieser Vorschrift.
2. Anforderungen an Feuerwehrtaucher
Einsatzkräfte, die als Feuerwehrtaucher eingesetzt werden, müssen
Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich des Dichtrahmens von Vollmasken sind für das Tragen dieser Masken ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemanschlüssen ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz des Atemanschlusses gefährdet.
Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht als Feuerwehrtaucher eingesetzt werden.
Eine Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger nach FwDV 7 "Atemschutz" wird empfohlen.
3. Verantwortlichkeit und Aufgabenverteilung
Der Träger der Feuerwehr ist als Unternehmer für die Sicherheit bei der Verwendung der Tauchausrüstung verantwortlich. Bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Tauchwesens, der Aus- und Fortbildung, einschließlich der regelmäßigen Einsatzübungen und der Überwachung der Fristen, wird der Unternehmer vom Leiter der Feuerwehr unterstützt.
Der Leiter der Feuerwehr kann die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Ausbildung der Einsatzkräfte sowie der Wartung und Prüfung der Tauchausrüstung, an andere Personen (vergleiche Tabelle 1) übertragen (zum Beispiel an Beauftragte innerhalb der Feuerwehr oder an geeignete Stellen auf Kreisebene).
Für jede Feuerwehr mit Feuerwehrtauchern ist ein "Leiter des Tauchdienstes" zu bestellen, der den Tauchdienst zu planen und zu überwachen hat.
(Stand: 01.10.2024)
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