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FwDV 7 - Feuerwehr-Dienstvorschrift 7
"Atemschutz - Einsatz- und Ausbildungsanleitungen für Feuerwehren" *
- Ausgabe 2002 mit Änderung 2005 -
Vom 30. November 2006
(Nds.MBl. 2007 Nr. 3 S. 63; 21.10.2022 S. 1421 #)
1 Allgemeines
Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz.
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 "Atemschutz" soll eine einheitliche, sorgfältige Ausbildung, Fortbildung und einen sicheren Einsatz mit Atemschutz sicherstellen sowie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und unfallsichere Verwendung von Atemschutzgeräten schaffen. Sie enthält die Anforderungen, die an Atemschutzgeräteträger sowie an deren Ausbildung im Atemschutz zu stellen und die bei der Handhabung, Pflege und Wartung der Geräte zu beachten sind.
Neben der Feuerwehr-Dienstvorschrift sind insbesondere zu beachten:
Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.
2 Bedeutung des Atemschutzes
Können Einsatzkräfte durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädigender Stoffe (Atemgifte) gefährdet werden, müssen entsprechend der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte getragen werden.
Kenntnisse über Verwendungsmöglichkeiten und Schutzwirkung der Geräte, über Auswahl, Pflege, Wartung und Prüfung der Geräte sowie über Ausbildung und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger sind Voraussetzungen für die erfolgreiche Verwendung von Atemschutzgeräten.
3 Anforderungen an Atemschutzgeräteträger
Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen
Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.
Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (z.B. Ohrschmuck).
4 Verantwortlichkeit und Aufgabenverteilung
Der Träger der Feuerwehr ist als Unternehmer für die Sicherheit bei der Verwendung von Atemschutzgeräten verantwortlich. Bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Atemschutzes, der Aus- und Fortbildung einschließlich der regelmäßigen Einsatzübungen und der Überwachung der Fristen wird der Unternehmer vom Leiter der Feuerwehr unterstützt.
Der Leiter der Feuerwehr kann die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Ausbildung der Einsatzkräfte sowie der Wartung und Prüfung der Atemschutzgeräte, an andere Personen (vergleiche Tabelle 1) übertragen, zum Beispiel an Beauftragte innerhalb der Feuerwehr oder an eine sonstige geeignete Stelle.
Jeder Atemschutzgeräteträger muss - neben der organisatorischen Verantwortung des Leiters der Feuerwehr - aus eigenem Interesse heraus dafür Sorge tragen, dass die regelmäßige Nachuntersuchung innerhalb der vom Arzt festgelegten Frist durchgeführt wird.
Fühlt sich die Einsatzkraft zum Tragen von Atemschutz nicht in der Lage, muss sie dies der zuständigen Führungskraft mitteilen.
Für die Aufgabenverteilung im Atemschutz sind bei Bedarf folgende Funktionen vorzusehen:
Tabelle 1: Funktionen im Atemschutz
Funktion | Verantwortungsbereich | Voraussetzungen |
Leiter des Atemschutzes | - Beraten des Leiters der Feuerwehr im Aufgabengebiet Atemschutz
- Kontrolle der persönlichen Atemschutznachweise - Überwachen des Aufgabengebietes Atemschutz einschließlich der Aus- und Fortbildung |
Ausbildung als Atemschutzgeräteträger; Ausbildung als Gruppenführer |
Ausbilder für Atemschutzgeräteträger | Durchführen der Aus- und Fortbildung im Atemschutz | Ausbildung als Ausbilder für Atemschutzgeräteträger |
Verantwortliche Führungskraft im Einsatz (in der Regel Gruppenführer, Staffelführer) | - Sicherstellen der Einhaltung der Einsatzgrundsätze im Atemschutz
- Sicherstellen der Atemschutzüberwachung |
Ausbildung als Gruppenführer; |
(Stand: 16.11.2022)
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