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Regelwerk

FwDV 3 - Feuerwehr-Dienstvorschrift 3
"Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz"

- Niedersachsen -

- Stand Februar 2008 -

Vom 4. Februar 2010
(Nds.MBl. Nr. 10 vom 10.03.2010 S. 312)
Gl.-Nr.: 21090



1 Allgemeines

Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für den Einsatz und für die Aus- und Fortbildung. Neben den Feuerwehr-Dienstvorschriften sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" sowie die hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen zu beachten.

Die Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 3 regelt, wie die taktischen Einheiten Selbstständiger Trupp, Staffel, Gruppe und Zug im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz arbeiten. Die hier festgelegte Gliederung der taktischen Einheiten gilt darüber hinaus auch für alle anderen Einsatzarten.

Der Löscheinsatz im Sinne dieser Vorschrift ist jede Tätigkeit der Feuerwehr, bei der Strahlrohre vorgenommen werden; beispielsweise der Löschangriff bei einem Brandeinsatz, das Schützen gefährdeter Menschen oder das Schützen gefährdeter Objekte durch Abriegeln, sowie das Niederschlagen, Abdrängen oder Verwirbeln gefährlicher Dämpfe und Gase.

Der Löscheinsatz beinhaltet bei der Vornahme von Strahlrohren auch alle Maßnahmen, die von der taktischen Einheit zum Retten oder zum Schutz von Menschen durchgeführt werden.

Der Hilfeleistungseinsatz im Sinne dieser Vorschrift umfasst Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen, die aus Explosionen, Überschwemmungen, Unfällen oder ähnlichen Ereignissen entstehen und mit den entsprechenden Einsatzmitteln durchgeführt werden. Er schließt insbesondere das Retten ein.

Retten ist das Abwenden einer Gefahr von Menschen oder Tieren durch

Die Dienstvorschrift beschränkt sich bewusst auf solche Festlegungen, die für einen geordneten Einsatzablauf der taktischen Einheiten und die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen unbedingt erforderlich sind.

Der Führer einer taktischen Einheit kann von den Regelungen dieser Feuerwehr-Dienstvorschrift abweichen, wenn dies zur Sicherstellung des Einsatzerfolges erforderlich ist.

Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.

2 Taktische Einheiten

Taktische Einheiten bestehen aus der Mannschaft und den Einsatzmitteln.

Entsprechend der Mannschaftsstärke gibt es die taktischen Einheiten

Die Gruppe ist die taktische Grundeinheit der Feuerwehr.

Die Einheitsführer der taktischen Einheiten werden Truppführer (eines Selbstständigen Trupps), Staffelführer, Gruppenführer und Zugführer genannt.

2.1 Gliederung der Mannschaft einer Gruppe

Die Mannschaft einer Gruppe gliedert sich in:

- Gruppenführer 1    
- Maschinist   1  
- Melder   1  
- Angriffstrupp   2  
- Wassertrupp   2  
- Schlauchtrupp   2  

Mannschaftsstärke 1/ 8/ 9

2.2 Gliederung der Mannschaft einer Staffel

Die Mannschaft einer Staffel gliedert sich in:

- Staffelführer 1    
- Maschinist   1  
- Angriffstrupp   2  
- Wassertrupp   2  

Mannschaftsstärke 1/ 5/ 6

2.3 Gliederung der Mannschaft eines Selbstständigen Trupps

Die Mannschaft eines Selbstständigen Trupps gliedert sich in:

- Truppführer 1    
- Maschinist   1  
- Truppmann   1  

Mannschaftsstärke 1/ 2/ 3

Im Unterschied zu einem Angriffs-, Wasser- oder Schlauchtrupp innerhalb einer Gruppe oder Staffel handelt es sich beim Selbstständigen Trupp um eine taktische Einheit, die eigenständig eingesetzt werden kann.

2.4 Gliederung der Mannschaft eines Zuges

Der Zug besteht aus dem Zugführer, dem Zugtrupp als Führungseinheit und aus Gruppen, Staffeln und/oder Selbstständigen Trupps.

Der Zugtrupp gliedert sich in:

Führungsassistent 1    
Melder   1  
Fahrer   1  

Mannschaftsstärke 1/ 2/ 3

Der Führungsassistent ist Vertreter des Zugführers.

Der Zug hat in der Regel eine Mannschaftsstärke von 22.

Für besondere Aufgaben kann der Zug um einen Trupp, eine Staffel oder eine Gruppe erweitert werden.

3 Sitz- und Antreteordnung

3.1 Sitzordnung beim Ausrücken oder nach dem Kommando "Aufsitzen!"

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