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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes

Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2009 S. 392)
Gl.-Nr.: 215-4-1-I



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz ( BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2008 (GVBl S. 160), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird folgender Art. 3b eingefügt:

Art. 3b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen".

2. Es wird folgender Art. 3b eingefügt:

Art. 3b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie a gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl L 102 S. 15) zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die gemäß Art. 3a Abs. 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist. 3Art. 3a Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. 2Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

  1. die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen einzuschränken;
  2. die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
  3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;
  4. die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall."

3. Art. 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Bei bestehenden Betrieben im Sinn des Art. 3a Abs. 1 Satz 1, die bisher unter die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 fallen, hat der Betreiber die Informationen gemäß Art. 3a Abs. 1 Satz 2 bis spätestens 3. Februar 2001, bei sonstigen bestehenden Betrieben bis spätestens 3. Februar 2002 zur Verfügung zustellen. "(4) Art. 3b gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die
  1. die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
  2. im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß den anzuwendenden Vorschriften oder nach den von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen, und
  3. bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.

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