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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung des Rettungsdienstes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen

Vom 22. Juli 2008
(GVBl.Nr.15 vom 28.07.2008 S. 429)

Gl.-Nr.: 215-5-1-I, 215-6-1-1



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)

( Wie eingefügt)

§ 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen

Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318, BayRS 215-6-1-I) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Notrufnummer" die Worte "für Notfallrettung und Feuerwehr lautet" und nach der Zahl "112" das Wort "und" eingefügt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt."

bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), sind an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Krankenbettennachweis" durch das Wort "Behandlungskapazitätennachweis" ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Integrierten Leitstellen die zur Führung des Behandlungskapazitätennachweises erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Aufnahmebereitschaft und die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilungen, zu melden."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung:

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  "(4) Die Integrierte Leitstelle stellt sicher, dass sie Zugang zu einer Übersicht über die Dienst habenden Apotheken ihres Leitstellenbereichs und zu Übersichten über Giftnotrufe, Blutspendezentralen, Druckkammern und vergleichbare zentrale Einrichtungen hat, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6; die Worte "Absätzen 1 bis 3" werden durch die Worte "Abs. 1 bis 4" ersetzt.

g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

h) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; in Satz 2 werden die Worte "Art. 21 Abs. 2" durch die Worte "Art. 14 Abs. 6" ersetzt.

3. In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 18 Abs. 1 Satz 1" durch die Worte "Art. 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

4. In Art. 4 Abs. 3 werden die Worte "Art. 19 Abs. 3 Satz 1" durch die Worte "Art. 13 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

5. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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  "Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden können für ihr Gebiet eine Kreiseinsatzzentrale errichten."

6. In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Art. 2 Abs. 4" durch die Worte "Art. 2 Abs. 5" ersetzt.

7. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Patienten" ein Komma und die Worte "zur Bedarfsplanung, Qualitätssicherung oder Effizienzkontrolle" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Worte "Neben dem Betreiber können auch der" ersetzt und das Wort "können" gestrichen.

8. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und Anordnungen für den Einzelfall" angefügt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "1. zur Wahrung eines landesweiten einheitlichen Leitstellenstandards und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit sowie der Vertretung der Integrierten Leitstellen untereinander Vorgaben für die Besetzung, Ausstattung, Organisation und den Betrieb Integrierter Leitstellen einschließlich der Datenversorgung des Einsatzleitsystems, des Betriebs von Alarmempfangseinrichtungen für Brandmeldeanlagen und der Anbindung von Kreiseinsatzzentralen machen;"

bb) In Nr. 3 werden die Worte "Art. 2 Abs. 5" durch die Worte "Art. 2 Abs. 6" ersetzt.

cc) In Nr. 6 werden die Worte "Art. 24 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte "Art. 32 Satz 2" ersetzt.

dd) In Nr. 10 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

ee) Es wird folgende Nr. 11 angefügt:

"11. die Einzelheiten der Führung eines Behandlungskapazitätennachweises durch die Integrierten Leitstellen und der Mitwirkung der Krankenhäuser nach Art. 2 Abs. 3 regeln."

c) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 

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