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KoordR - Koordinierungsrichtlinie
Richtlinien für die Bewältigung großräumiges Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle
- Bayern -
Vom 10. September 2007
(AllMBl. Nr. 10 vom 28.09.2007 S. 414)
Gl.-Nr.: 2154-I
Die Bewältigung von großräumigen Gefährdungslagen und sonstigen koordinierungsbedürftigen Ereignissen aller Art im In- und Ausland kann eine besondere Vorgehensweise des zuständigen Staatsministeriums nach vorab festgelegten Verfahren und Organisationsstrukturen, ggf. unter Einbindung der nachgeordneten Behörden und sonstiger Organisationen und Stellen, erforderlich machen.
Fällt die Bewältigung einer solchen Gefährdungslage oder eines solchen Ereignisses in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Staatsministerien, kann eine koordinierte Vorgehensweise der betroffenen Staatsministerien, der Staatskanzlei, der Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden erforderlich sein, auch wenn das Ausmaß einer Katastrophe nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes ( BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I) in der jeweils geltenden Fassung noch nicht erreicht ist.
Das Gleiche gilt entsprechend für die Bewältigung solcher Gefährdungslagen und Ereignisse auf Ebene der Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und ggf. auch kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, wenn mehrere Stellen (z.B. Sachgebiete, Abteilungen, andere Behörden, Organisationen, Sonstige) beteiligt sind.
Mit den folgenden Richtlinien soll die notwendige Organisationsstruktur zur Bewältigung derartiger Lagen in allen Geschäftsbereichen sowie die Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen zwischen den Beteiligten auf allen Ebenen der Verwaltung sichergestellt werden.
1 Krisenorganisation der Ministerien
Bei der Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse fallen für die betroffenen Staatsministerien in der Regel vielfältige Aufgaben an. Dies sind insbesondere
Um diese Aufgaben zeit- und sachgerecht erledigen zu können, bedarf es in jedem Staatsministerium einer besonderen Organisationsform, dem "Arbeitsstab zur Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse".
Die Staatsministerien richten einen solchen Arbeitsstab ein. Über Struktur und personelle Besetzung entscheiden die Staatsministerien in Anlehnung an den als Anlage 1 beigefügten Vorschlag. Die aus dieser Struktur resultierenden Aufgaben der einzelnen Mitglieder bzw. Arbeitsbereiche im Arbeitsstab sind ergänzend in Anlage 2 beschrieben.
Die personelle Besetzung (mindestens zweifach) des Arbeitsstabs ist konkret vorzuplanen. Es ist sicherzustellen, dass alle Funktionen bzw. Arbeitsbereiche jederzeit kurzfristig besetzt werden können.
Der Arbeitsstab ist als Krisenreaktionsinstrurnent eines Staatsministeriums bei Gefährdungslagen einzusetzen, die in Eigenverantwortung eines Ressorts unterhalb der Schwelle eines koordinierungsbedürftigen Ereignisses im Sinn der Nr. 2 bewältigt werden können.
Wird ein Arbeitsstab einberufen, sollen die nachgeordneten Behörden, die von der jeweilligen Gefährdungslage bzw. dem jeweiligen Ereignis möglicherweise betroffenen Staatsministerien und ggf. die Staatskanzlei hierüber sowie über die Erreichbarkeit des Arbeitsstabs informiert werden.
2 Koordinierungsgruppen und Koordinierungsstellen
2.1 Koordinierungsgruppen
Zur Abstimmung fachbereichsübergreifender Maßnahmen zur Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse werden auf Ebene des Landes, der Regierungen und der Kreisverwaltungsbehörden Koordinierungsgruppen eingerichtet, die bei Bedarf kurzfristig einberufen werden können.
In der Koordinierungsgruppe sind alle Fachbereiche (Behörden, Organisationen, sonstige Stellen) vertreten, die mit ihrem Sachverstand und ihren technischen oder materiellen Hilfemöglichkeiten zur Bewältigung einer großräumigen Gefährdungslage oder eines anderen koordinierungsbedürftigen Ereignisses beitragen können. Im Ereignisfall benennen die betroffenen Behörden, Organisationen oder sonstigen Stellen Bedienstete zur Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe; sie sollen mit einer Entscheidungsbefugnis für die von ihnen vertretene Stelle ausgestattet sein.. Um über zu treffende Maßnahmen eine rasche Übereinstimmung zu erzielen, ist die Koordinierungsgruppe so klein wie möglich, aber so groß wie fachlich erforderlich, zu halten.
Die Koordinierungsgruppen haben keine Führungsaufgaben oder sonstigen Befugnisse. Die fachlichen Zuständigkeiten der beteiligten Behörden bleiben unberührt.
2.1.1 Koordinierungsgruppe Bayern
Der Koordinierungsgruppe Bayern gehören an:
(Stand: 23.07.2018)
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