Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

KfV - Katastrophenschutzfondsverordnung
Verordnung über die Beiträge zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes

- Bayern -

Vom 2. März 1997
(GVBl. Nr. 6 vom 27.03.1997 S. 51; 31.07.1999 S. 366; 30.01.2001 S. 51; 27.02.2003 S. 127; 02.04.2004 S. 123; 07.04.2005 S. 113; 27.12.2005, 2006 S. 49;18.11.2006 S. 1014; 24.01.2007 S. 141; 19.05.2008 S. 329; 21.04.2009 S. 205; 20.05.2011 S. 270; 31.01.2013 S. 52; 22.07.2014 S. 286; 02.01.2015 S. 12; 12.05.2015 S. 82 15;27.03.2017 S. 46aufgehoben)
Gl.-Nr.: 215-4-1-1-I



Aufgehoben durch " Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften"

Auf Grund des Art. 12 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes ( BayKSG) vom 24, Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

Die Beiträge zum Katastrophenschutzfonds werden wie folgt festgesetzt:

Für die Jahre 2013 und 2014 auf

  1. je 1 620 000 Euro für den Freistaat Bayern,
  2. je 810 000 Euro für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zusammen.

§ 2

Der Beitrag des Freistaates Bayern wird jährlich in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. Januar und 1. Juli an den Katastrophenschutzfonds abgeführt.

§ 3 15

(1) Die Beiträge der Landkreise und kreisfreien Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayKSG berechnet und durch Beitragsbescheid festgesetzt. Sie sind auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden.

(2) Die Beitragsbescheide sollen möglichst vor Beginn, spätestens jedoch bis 31. März des Jahres, für das die Beiträge berechnet sind, zugestellt werden.

(3) Die Beiträge der Landkreise und kreisfreien Gemeinden werden mit der Auszahlung der Finanzzuweisungen für das vierte Vierteljahr fällig. Sie werden hierbei vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr einbehalten und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes vom 4. Juni 1987 (GVBl S. 204, BayRS 215-4-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 1995 (GVBl S. 582), außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion