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Regelwerk

Richtlinien für Evakuierungsplanungen
- Bayern -

Vom 12. Januar 2016
(AllMBl. Nr. 2 vom 29.02.2016 S. 35)
Gl.-Nr.: 2154-I



Az.: ID4-2253.8-1

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinien sind für die Planung von Evakuierungsmaßnahmen anzuwenden. Evakuierung ist die organisierte Verlegung von Menschen aus einem akut gefährdeten in ein sicheres Gebiet, wo sie vorübergehend untergebracht, verpflegt und betreut werden (Aufnahme).

Diese Richtlinien gelten nicht für im Rahmen von Großveranstaltungen federführend durch den Veranstalter im Rahmen des Sicherheitskonzepts zu erstellende Räumungs- und Evakuierungsplanungen.

2. RE Evakuierungsplanung

Die in der 200. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 11./12. Dezember 2014 in Köln unter Nr. 34 der Sammlung der freigegebenen Beschlüsse gebilligte Rahmenempfehlung für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region - RE Evakuierungsplanung - ( Anlage) ist künftig mit den nachfolgenden Maßgaben den von den Kreisverwaltungsbehörden zu erstellenden allgemeinen und besonderen Evakuierungsplanungen zugrunde zu legen.

3. Zuständigkeiten

Für die Planung von Evakuierungen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörde zuständig. Ist damit zu rechnen, dass die Bewohner eines Gebiets in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Katastrophenschutzbehörde verlegt werden müssen, gilt Folgendes:

Die Planungen sind aufeinander abzustimmen und in einem einheitlichen Evakuierungsplan zusammenzufassen. Gleiches gilt, wenn für die Verlegung und die Aufnahme mehrere Katastrophenschutzbehörden zuständig sind. Die Koordinierung obliegt der zuständigen Regierung; erstreckt sich die Evakuierung über mehrere Regierungsbezirke, obliegt die Koordinierung dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) oder einer vom StMI bestimmten Regierung. Im Rahmen der Koordinierungsfunktion ist insbesondere der über regionale Transportmitteleinsatz abzustimmen sowie der Übergang von der Verlegungs- zur Aufnahmeplanung.

Erfolgt die Evakuierung ganz oder teilweise auf dem Verkehrspfad Straße, hat entsprechend der Zuständigkeit für die Koordinierung der Planungen die zuständige Regierung oder das StMI in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Polizeipräsidium/ den zuständigen Polizeipräsidien und ggf. unter Einbeziehung der Autobahndirektionen und Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben einen Verkehrslenkungsplan zu erstellen.

4. Umfang der Evakuierungsplanungen

Im Wege der allgemeinen Katastrophenschutzplanung sind die Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, ereignisunabhängig wesentliche Daten entsprechend den Nrn. 2 und 3 der RE Evakuierungsplanung zu erheben, um anhand dieser Daten mit kurzer Vorbereitungszeit Evakuierungen durchführen zu können.

In diesem Zusammenhang hat jede Katastrophenschutzbehörde auch einen Aufnahmeplan als Konzept nach Maßgabe der Nr. 5 zu erstellen.

Besondere Evakuierungsplanungen sind im Zusammenhang mit der Erstellung von Katastrophenschutz-Sonderplänen für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial oder im Bereich sonstiger Gefahrenpotenziale anzulegen. Bei der Erstellung entsprechender Evakuierungsplanungen sind ggf. zusätzliche gesonderte fachspezifische und Regelungen zu berücksichtigen, die von den nachfolgenden allgemeinen Vorgaben der Nrn. 4 und 5 abweichen können.

Die Evakuierungsplanungen sind mindestens alle zwei Jahre fortzuschreiben.

4.1 Anwesenheitsbevölkerung

In der Regel kann bei der Evakuierungsplanung auf die ständige Wohnbevölkerung abgestellt werden.

Die Anwesenheitsbevölkerung im Sinn von Nr. 2.2.1 der RE Evakuierungsplanung ist nur dann zu ermitteln, wenn diese aus allgemein erkennbaren Umständen in erheblichem Maße von der ständigen Wohnbevölkerung abweichen kann, z.B. bei einer hohen Zahl von Pendlern in Großstädten, in touristisch geprägten Gebieten, in Industriegebieten sowie bei besonderen Einrichtungen im potenziellen Evakuierungsgebiet, z.B. Fußballstadien, Universitäten.

4.2 Umgang mit Tieren

Hier gilt der Grundsatz, dass die Evakuierung von Tieren im Sinn von Nr. 2.2.3

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