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RBehS - Richtlinie zum vorbeugenden Behördenselbstschutz
- Bayern -
Vom 16. September 2004
(AllMBl. Nr. 10 vom 27.09.2004 S. 402)
1. Rahmenbedingungen
1.1 Die Bedrohung der öffentlichen Verwaltungen Bayerns durch großflächige kriegerische Auseinandersetzungen im Verteidigungsfall ist entfallen. Neben bereits bisher nicht auszuschließenden Unglücks- und Katastrophenfällen erfordern neue Gefährdungslagen allerdings weiterhin vielfältige vorbeugende Maßnahmen und Verhaltensempfehlungen, um Schäden an staatlichen Dienstgebäuden und Einrichtungen sowie die Gefährdung von Leib und Leben der sich darin aufhaltenden Personen vermeiden oder zumindest verringern zu können. Diese Maßnahmen müssen durch einen organisierten Selbstschutz der staatlichen Behörden und Stellen systematisch geplant und umgesetzt werden.
1.2 Gefährdungen, denen durch Maßnahmen des Behördenselbstschutzes zu begegnen ist, sind auch unvorhersehbare, nicht angekündigte Angriffe terroristischer Gruppen oder von Einzelpersonen (z.B. Amokläufer, Selbstmordattentäter), die sich gegen Personen oder Sachen richten und mit den Mitteln eines
ausgeführt werden.
2. Allgemeine Aufgaben des Behördenselbstschutzes
Der Behördenselbstschutz hat die Aufgabe, sowohl Leben und Gesundheit der Beschäftigten und der sonstigen im Dienstgebäude anwesenden Personen als auch Dienstgebäude, Einrichtungen, sonstige Sachwerte und den Dienstbetrieb gegen die in Nr. 1 genannten Gefährdungen zu schützen. Der Behördenselbstschutz dient insbesondere der abstrakten Gefahrenabwehr. Die Beseitigung konkreter Gefahren obliegt den Sicherheitsbehörden und Hilfsdiensten. Bei eingetretenen Unglücksfällen und Katastrophen soll der Behördenselbstschutz bis zum Eintreffen der Sicherheitsbehörden, der Feuerwehr, der Rettungsdienste sowie sonstiger Hilfsdienste Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens leisten, insbesondere Gefahren für Leib und Leben abwenden.
3. Maßnahmen zum vorbeugenden Behördenselbstschutz
3.1 Merkblätter
Für den Selbstschutz gegen die aus Gefährdungen nach Nr. 1 drohenden Schäden sind im Wesentlichen die in den Anlagen 1 bis 5 beigefügten Merkblätter und Handlungsempfehlungen maßgebend.
3.2 Regelmäßige Übungen
In jeder Dienststelle soll einmal im Kalenderjahr nach den in der Anlage 5 enthaltenen Maßgaben eine Alarmübung mit Evakuierung der Dienstgebäude bzw. der Diensträume durchgeführt werden. Die erste Übung muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie abgehalten werden. Je nach Bedrohungslage kann es von entscheidender Bedeutung sein, dass die Dienstgebäude möglichst schnell von Beschäftigten und Besuchern geräumt werden können, um das Schadensausmaß zu minimieren. Die Alarmierung und die Evakuierung von Dienstgebäuden soll regelmäßig geübt werden. Regelmäßige Übungen gewährleisten, dass
3.3 Information der Beschäftigten über den Behördenselbstschutz
Bei den Beschäftigten der Behörde ist die erforderliche Sensibilität für den Behördenselbstschutz sowie die Sicherheit im Umgang mit möglichen Gefahrensituationen durch Information über diese Gefahrensituationen, die Schutzmaßnahmen und die notwendigen Verhaltensweisen sicherzustellen. Die Namen und Telefonnummern der für den
Behördenselbstschutz zuständigen Ansprechpartner (einschließlich Vertretungen) sind den Beschäftigten bekannt zu machen. Die dazu geeigneten Informationswege werden von jeder Behörde eigenverantwortlich festgelegt. "Das Personal der sicherheitsbedeutsamen Arbeitsbereiche wie
ist regelmäßig anhand der als Anlage beigefügten Merkblätter zu unterweisen.
3.4 Sonstige Schutzmaßnahmen
Es können - weder für alle abstrakten Gefahrdungsszenarien noch für alle in Frage kommenden sicherheitsrelevanten Abläufe in einer Behörde generelle, abschließende Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Deshalb sind über diese Bekanntmachung (Nrn. 3.1 bis 3.3
(Stand: 23.07.2018)
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