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Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Zweiten Fahrberechtigungsverordnung
Vom 10. November 2015
(GBl. Nr. 20 vom 18.11.2015 S. 905)
Auf Grund von § 6 Absatz 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, ber. 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904, 913) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Zweiten Fahrberechtigungsverordnung
§ 2 Absatz 3 der Zweiten Fahrberechtigungsverordnung vom 23. Oktober 2012 (GBl. S. 556) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ≫Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten≪ durch die Wörter ≫Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten≪ ersetzt.
2. In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort ≫Verkehrszentralregister≪ durch das Wort ≫Fahreignungsregister≪ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 151584
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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