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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Berlin -

Vom 29. April 2026
(GVBl. Nr. 14 vom 12.05.2026 S. 188)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das Rettungsdienstgesetz vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Grundlagen einer bedarfs- und fachgerechten rettungsdienstlichen Versorgung"

b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

"Teil 2
Datenverarbeitung, Datenschutz"

c) Die Angabe zu § 4 wird durch folgende Angaben ersetzt:

alt neu
§ 4 Datenschutz " § 4 Allgemeine Grundsätze für die Information über die Datenverarbeitung und für die Garantie zum Schutz personenbezogener Daten

§ 4a Datenverarbeitung durch die Aufgabenträger und weiteren Beteiligten der Notfallrettung und des Notfalltransportes

§ 4b Datenverarbeitung durch die Beteiligten im Krankentransport

§ 4c Dokumentationspflicht, Verordnungsermächtigung

§ 4d Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörde und Genehmigungsbehörde

§ 4e Datenverarbeitung durch die Integrierte Leitstelle

§ 4f Sektorenübergreifender Datentransfer und Datenauswertung

§ 4g Verbreitungsverbot

§ 4h Datenverarbeitung bei der Einbindung von applikationsbasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern"

d) Die Angabe zum bisherigen Teil 2 wird die Angabe zu Teil 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 2
Organisation und Durchführung
"Teil 3
Organisation und Durchführung"

e) Nach der Angabe zu § 5b werden folgende Angaben eingefügt:

" § 5c Neuartige Versorgungskonzepte und Rettungsmittel

§ 5d Bedarfsplan für die Notfallrettung und den Notfalltransport

§ 5e Applikationsbasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer"

f) Den Angaben zu den §§ 7 und 8a werden jeweils ein Komma sowie das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

g) Die Angabe zum bisherigen Teil 3 wird die Angabe zu Teil 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 3
Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen
"Teil 4
Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen"

h) Der Angabe zu § 9 werden ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

i) Die Angabe zum bisherigen Teil 4 wird die Angabe zu Teil 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 4
Rettungsdienst mit Luft- und Wasserfahrzeugen
"Teil 5
Rettungsdienst mit Luft- und Wasserfahrzeugen"

j) Die Angabe zum bisherigen Teil 5 wird die Angabe zu Teil 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 5
Finanzierung des Rettungsdienstes
"Teil 6
Finanzierung des Rettungsdienstes"

k) Der Angabe zu § 21 werden ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

l) Die Angabe zum bisherigen Teil 6 wird die Angabe zu Teil 7 und wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 6
Übergangs-, Ausnahme- und Schlussvorschriften
"Teil 7
Übergangs, Ausnahme und Schlussvorschriften"

m) Der Angabe zu § 23 werden ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Dieses Gesetz gilt auch für den Transport von Patientinnen und Patienten, sofern der Ausgangs oder Zielort im Land Berlin liegt. Für die Regelungen über die Fahrzeugbesatzung und Betriebsgenehmigung gelten die am jeweiligen Betriebssitz gültigen Vorschriften. Die Regelungen des § 9 Absatz 2, 3, 4 Satz 2 und der §§ 10, 13 bis 17 finden für Unternehmen, die ihren Betriebssitz nicht in Berlin haben, keine Anwendung.

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(Stand: 12.05.2026)

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