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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Berlin -
Vom 29. April 2024
(GVBl. Nr. 16 vom 11.05.2024 S.127)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rettungsdienstgesetzes
Das Rettungsdienstgesetz vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2023 (GVBl. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2a werden nach den Wörtern "Hilfe erhalten" die Wörter "(zeitkritische sonstige Notfallpatientinnen und -patienten)" eingefügt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "dem" die Worte "Notfall- oder" eingefügt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter "Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten" durch die Wörter "Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter, die oder der in den letzten zwei Jahren regelmäßig im Rettungsdienst eingesetzt war oder zweitausend Stunden praktische Einsatzerfahrung vorweisen kann und eine Zusatzqualifikation nach Maßgabe der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst abgelegt hat," ersetzt.
4. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "in der Notfallrettung" die Wörter "in medizinisch vertretbaren Fällen nach Vorgaben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat und in den letzten zwei Jahren regelmäßig im Rettungsdienst eingesetzt war oder zweitausend Stunden praktische Einsatzerfahrung vorweisen kann und eine Zusatzqualifikation nach Maßgabe der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst abgelegt hat, darüber hinaus kann" eingefügt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 241088
ENDE |
(Stand: 16.05.2024)
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