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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und weiterer Vorschriften
- Berlin -

Vom 3. Januar 2023
(GVBl. Nr. 2 vom 14.01.2023 S. 6)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2022 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 24c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. für Zwecke der Evaluation nach Absatz 7 Satz 2 nach Auswahl durch die dort genannten unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "evaluiert" ein Semikolon und die Wörter "für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Evaluation gilt § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend" eingefügt.

2. § 25a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 9 Satz 2 werden nach den Wörtern "rechtmäßig durchgeführt worden sind" ein Komma und die Wörter "oder für Zwecke der Evaluation nach Absatz 15 Satz 2" eingefügt.

b) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(14) § 25 Absatz 8 und 10 gilt entsprechend. "(14) § 25 Absatz 10 gilt entsprechend; § 25 Absatz 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Unterlagen erst zu vernichten sind, wenn sie auch für Zwecke der Evaluation nach Absatz 15 Satz 2 nicht mehr erforderlich sind."

c) In Absatz 15 Satz 2 werden nach dem Wort "evaluiert" ein Semikolon und die Wörter "für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Evaluation gilt § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend" eingefügt.

3. In § 25b Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "evaluiert" ein Semikolon und die Wörter "für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Evaluation gilt § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und anderer Gesetze

In Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und anderer Gesetze vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 230113

ENDE

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(Stand: 23.08.2023)

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