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Regelwerk
Änderungstext

Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Vom 7. April 2015
(GVBl. Nr. 5 vom 20.04.2015 S. 66)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 8 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder, des Bundes sowie ausländischer Staaten in Berlin"

b) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24c Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung"

c) Der Angabe zu § 40 werden nach dem Wort "Vernichtung" ein Komma sowie das Wort "Einziehung" angefügt.

2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeidienstkräfte des Landes Berlin im Zuständigkeitsbereich eines anderen Staates Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen, oder soweit die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Berliner Polizeidienstkräften im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder und des Bundes in Berlin " § 8 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder, des Bundes sowie ausländischer Staaten in Berlin"

b) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern" die Wörter "oder mit dem Bund" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen oder die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Amtshandlungen dieser Bediensteten allgemein oder im Einzelfall zustimmt."

4. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:

" § 24c Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

(1) Die Polizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
  2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen oder
  3. eine Person oder ein Fahrzeug nach § 27 Absatz 1 und 2 polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unmittelbar bevorsteht.

(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen.

(3) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen. Der Bericht enthält Angaben über Anlass, Ort und Dauer der Maßnahmen."

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet, soweit nicht nach Absatz 5 eine Anordnung des Richters erforderlich ist. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch den anordnenden Beamten zu dokumentieren. "(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch die Behördenleitung beziehungsweise ihre Vertretung im Amt angeordnet, soweit nicht nach Absatz 5 eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Die Behördenleitung kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes und ihre Vertretung im Amt sowie die Leitungen der Direktionen und ihre Vertretungen im Amt übertragen. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahmen sind durch die anordnende Person zu dokumentieren."

b) In Absatz 5 Satz 14 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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