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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin
und dem Land Brandenburg
über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten

Vom 26. Juli 2006
(GVBl. Berlin Nr. 30 vom 08.08.2006 S. 880)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1) Dem am 17. März 2006 in Potsdam und am 23. März 2006 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl. S. 878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 Abs. 1 Buchstabe a, in Nummer 15 Abs. 1 Buchstabe e, in Nummer 18 Abs. 1 und 8, in Nummer 23 Abs. 6. in Nummer 24 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2. 3 Buchstabe a, Abs. 4 und 9 wird jeweils das Wort "Landesbergamt" durch die Worte "Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" ersetzt.

2. In Nummer 23 Abs. 6 wird der Klammerzusatz "(Nr. 30 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(Nr. 30)" ersetzt.

3. Nummer 30 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Zu den Ordnungsaufgaben des Landesbergamts gehören:

(1) die Bergaufsicht;

(2) die Ordnungsaufgaben nach Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe a, Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe e, Nr. 18 Abs. 8, Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 Buchstabe a, Abs. 4 und 9 in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 10 Abs. 3 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung;

(4) die Ordnungsaufgaben nach der Markscheider-Bergverordnung."

 "Nr. 30 Landesamt für Bergbau. Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gehören:

(1) die Bergaufsicht;

(2) die Ordnungsaufgaben nach Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe a, Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe e, Nr. 18 Abs. 1 und 8. Nr. 23 Abs. 6. Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe a. Abs. 2, 3 Buchstabe a, Abs. 4 und 9 in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 10 Abs. 3 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung;

(4) die Ordnungsaufgaben nach der Markscheider-Bergverordnung."

§ 3 Inkrafttreten

(1) § 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt. ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ) bekannt zu machen.

. Anlage

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten 

Das Land Berlin und das Land Brandenburg haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Zuständige Behörde im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310). zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818. 1826). mit Ausnahme der §§ 79 Abs. 3 und 110 Abs. 6 und zuständige Behörde im Sinne der §§ 43, 44 Abs. 3 Satz 2 und 45 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) für das Land Berlin ist das Landesamt für Bergbau. Geologie und Rohstoffe Brandenburg. Bei seiner Tätigkeit für das Land Berlin hat das Landesamt für Bergbau. Geologie und Rohstoffe Brandenburg das Berliner Landesrecht anzuwenden.

Artikel 2

Die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau. Geologie und Rohstoffe übt die für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin aus, soweit Aufgaben des Landes Berlin nach Artikel 1 erfüllt werden. Die Dienstaufsicht obliegt dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Die Bestellung des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesamtes für Bergbau. Geologie und Rohstoffe erfolgt im Benehmen mit dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.

Artikel 3

Die Personal- und Sachkosten für das Landesamt für Bergbau. Geologie und Rohstoffe trägt das Land Brandenburg. Das Land Berlin zahlt jährlich einen kostendeckenden Verwaltungskostenbeitrag einschließlich anteiliger Gemeinkosten. der jeweils durch Vereinbarungder beiden zuständigen obersten Landesbehörden festgelegt wird. Darüber hinaus werden die durch eine Tätigkeit für das Land Berlin entstehenden Reisekosten auf Einzelanforderung erstattet.

Artikel 4

Das Landesamt für Bergbau. Geologie und Rohstoffe führt die Verwaltungsgebühren und sonstigen Einnahmen, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 entstehen, an das Land Berlin ab.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden. Mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörden, der am 17. August 1996 in Berlin und am 13. August 1996 in Potsdam unterzeichnet worden ist (GVBl. für Berlin 1997 S. 292; GVBl I für das Land Brandenburg 1996 S. 367), geändert durch den Staatsvertrag vom 15. November 2000 (GVBl. für Berlin 2001 S. 86; GVBl. I für das Land Brandenburg 2000 S. 195). außer Kraft.

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