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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Vom 19. April 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 29.04.2006 S. 345)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. April 2006 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 23 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Aus dem Bereich Verkehr:

(5) die Durchführung von Verkehrskontrollen und die Erstellung von Kontrollberichten nach den §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße.

 "Aus dem Bereich Verkehr:

(5) die Durchführung von

  1. Verkehrskontrollen und die Erstellung von Kontrollberichten nach den §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße,
  2. Kontrollen nach den Unterabschnitten 1.8.1.1 und 1.8.1.4 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt."

2. Nummer 33 Abs. 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) die Aufgaben nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Anerkennung und Aufsicht über Kraftfahrzeugwerkstätten nach den Nummern 1 und 6 der Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Anerkennung von Schulungsstätten nach § 47b Abs. 3 Satz 4 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchung und über die Schulungen, einschließlich des Widerspruchsverfahrens, nach § 47b Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,  "b) die Aufgaben nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Anerkennung und Aufsicht über Kraftfahrzeugwerkstätten, Schulungsstätten sowie Schulungen nach den Anlagen VIIIc, XVII, XVIIa und XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Anerkennung von Schulungsstätten nach § 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchung und über die Schulungen, einschließlich des Widerspruchsverfahrens, nach § 47b Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,".

Artikel II

In Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) wird die Angabe "Nummer 18 Abs. 5" durch die Angabe "Nummer 18 Abs. 4" und die Absatzbezeichnung "(5)" durch die Absatzbezeichnung "(4)" ersetzt.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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