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Regelwerk; Gefahrenabwehr; Kampfmittel

KampfmittelV - Kampfmittelverordnung
Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel

- Berlin -

Vom 17. Juli 2018
(GVBl. Nr. 19 vom 27.07.2018 S. 495; 17.03.2026 S. 142 26)



Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen 26

(1) Diese Verordnung dient der Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren.

(2) Sie verfolgt das Ziel, diese Gefahren durch Bergungen sukzessive zu reduzieren, ohne die Herstellung einer Kampfmittelfreiheit zu verlangen. Bei Grundstücken, für die keine Kampfmittelfreiheit besteht, kann eine Gefahr nicht uneingeschränkt und verbindlich ausgeschlossen werden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind Kampfmittel gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
    1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen, zum Beispiel Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel,
    2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe, Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten,
    3. Munition oder Teile von Munition sind und keine Explosivstoffe enthalten, beispielsweise nicht sprengfähige Zünder und Zündsysteme, Exerziermunition, Granaten- und Bombenkörper ohne Füllung, oder
    4. Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen sind,
  2. sind zugelassene Unternehmen Fachbetriebe, die sowohl über die Erlaubnis als auch über die Fachkunde und über geeignetes Personal nach den §§ 7, 9 und 19 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen,
  3. sind Anhaltspunkte konkrete Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln, insbesondere die in ausgewerteten Luftbildern gekennzeichneten kriegsbedingten Bodenvertiefungen wie Bombentrichter, Deckungen, Erdlöcher, Flakstellungen, Löschteiche und Panzergräben,
  4. ist die Ermittlung von Kampfmitteln die Recherche nach Anhaltspunkten,
  5. ist die Bergung von Kampfmitteln das von einem zugelassenen Unternehmen durchgeführte oder begleitete systematische Sondieren und Absuchen einer Fläche auf Belastungen mit Kampfmitteln sowie das Aufgraben und Freilegen,
  6. ist die Beseitigung von Kampfmitteln das Entschärfen, Befördern und Vernichten von Kampfmitteln,
  7. ist die Senatsverwaltung die für die Ermittlung und Bergung von nichtchemischen Kampfmitteln zuständige Senatsverwaltung,
  8. ist die Polizei die für die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nichtchemischen Kampfmitteln zuständige Behörde,
  9. besteht ein Kampfmittelverdacht, wenn mindestens ein konkreter und nicht sondierter Anhaltspunkt ermittelt wurde,
  10. besteht ein inakzeptables Risiko, wenn ein Bodeneingriff im Bereich eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anhaltspunkts erfolgt, für den keine Kampfmittelfreiheit nach § 1 Absatz 3 Nummer 12 hergestellt wurde,
  11. liegt eine konkrete Gefahr vor, wenn Kampfmittel frei liegen oder freigelegt werden oder auf diese eingewirkt wird,
  12. bedeutet Kampfmittelfreiheit, dass Grundstücke bereits nach den anerkannten Regeln der Technik mit einem eine Kampfmittelbelastung ausschließenden Ergebnis vollständig sondiert wurden oder für diese Grundstücke ein ausreichender Beräumungsnachweis vorliegt.

§ 2 Anzeigepflichten

(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder besitzt oder Fund- oder Lagerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Senatsverwaltung oder der Polizei anzuzeigen.

(2) Unberührt bleiben

  1. hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sind, die Anzeigepflichten nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  2. hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, sind, die Anzeigepflichten nach § 37 Absatz 1 des Waffengesetzes.

§ 3 Verbote 26

(1) Es ist verboten,

  1. Kampfmittel zu bergen, zu beseitigen, zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen,
  2. Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden und die als Gefahrenbereich gekennzeichnet sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der Senatsverwaltung zu beseitigen oder
  3. ohne vorherige Hinzuziehung eines zugelassenen Unternehmens Bodeneingriffe durchzuführen, bei denen ein inakzeptables Risiko besteht.

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