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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Katastrophenschutzverordnung
- Brandenburg -

Vom 16. Dezember 2021
(GVBl. II Nr. 102 vom 20.12.2021; ber. 08.04.2022 Nr. 13)



Auf Grund des § 49 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

Artikel 1

Die Katastrophenschutzverordnung vom 17. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 87), die durch die Verordnung vom 4. November 2016 (GVBl. II Nr. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Wortlaut werden nach dem Wort "regelt" die Wörter "in Ausgestaltung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben zur landesweiten Vereinheitlichung" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Regelungen gelten, soweit hierfür fachlicher Bedarf besteht."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden das Komma und die Wörter "soweit hierfür fachlicher Bedarf besteht" gestrichen.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

" 7. Versorgung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

"12. Schnelleinsatzeinheiten - Versorgung Energie (SEE-VE) und"

bb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Insbesondere können sie im Rahmen einer Zusammenarbeit überregionale Einsatzunterstützungskapazitäten bilden und zur Aufgabenerfüllung einsetzen."

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Darüber hinaus wirkt die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit ihren Einheiten gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes insbesondere im Fachdienst Bergung/Instandsetzung mit. "(2) Die unteren Katastrophenschutzbehörden können insbesondere in den Fachdiensten Versorgung und Bergung/Instandsetzung mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zusammenwirken."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Marschübungen zur Erprobung der geordneten Verlegung von Einheiten, die größer als ein Zug sind oder mehr als vier Einsatzfahrzeuge umfassen,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Nummer 1, 2 und 3" durch die Wörter "Nummer 1 bis 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Auf die Durchführung von Übungen gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 kann verzichtet werden, wenn Realeinsätze der jeweiligen Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes innerhalb der letzten zwei Jahren stattgefunden haben. Auf die Durchführung von Übungen gemäß Absatz 3 Nummer 5 kann verzichtet werden, wenn Realeinsätze der jeweiligen Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes innerhalb der letzten fünf Jahren stattgefunden haben."

5. In § 8 werden die Wörter "des § 2 Absatz 1 und 2, des § 4 Absatz 1, des § 5 Absatz 1, des § 6 Absatz 1 und des § 7" durch die Wörter "dieser Verordnung" ersetzt.

6. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

" § 9 Evaluierung

Die Ziele dieser Verordnung werden grundsätzlich in einem fortlaufenden Prozess, spätestens aber im Jahr 2024 evaluiert."

7. Der bisherige § 9 wird § 10 und die Angabe "31. Dezember 2021" wird durch die Angabe "31. Dezember 2026" ersetzt.

8.Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Alt:

Neu:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 212741

ENDE

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