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Verordnung zur Änderung der Katastrophenschutzverordnung
- Brandenburg -
Vom 4. November 2016
(GVBl. II Nr. 59 vom 08.11.2016)
Auf Grund des § 49 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:
Die Katastrophenschutzverordnung vom 17. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 87) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird die Angabe "31. Dezember 2016" durch die Angabe "31. Dezember 2021" ersetzt.
2. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Alt:
Übersicht zur Mindestaussattung von Fachdiensten und Einheiten der unteren Katastrophenschutzbehörden |
Anlage (zu § 4 Absatz 1) |
Neu:
Anhang zu Artikel 1 Nummer 2 |
.
Übersicht zur Mindestausstattung von Fachdiensten und Einheiten der unteren Katastrophenschutzbehörden | Anlage (zu § 4 Absatz 1) |
ID 16/1746
ENDE |
(Stand: 11.09.2018)
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