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Allgemeine Weisung des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Organisation, Mindeststärke und Ausstattung der öffentlichen Feuerwehren
- Brandenburg -
Vom 17. November 2023
(Abl. Nr. 49 vom 13.12.2023 S. 1179)
Archiv: 2016
Aufgrund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 43 S. 25) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und § 11 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, sowie aufgrund des § 22 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in Verbindung mit § 121 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende allgemeine Weisung:
1 Geltungsbereich und Grundsätze
1.1 Diese Weisung gilt für die Aufgabenträger gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbgBKG.
1.2 Die Organisation, die Mindeststärke und die Ausstattung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach dem einsatztaktischen Bedarf in technischer und personeller Hinsicht, welcher in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 BbgBKG festzulegen ist. Den Aufgabenträgern wird empfohlen, die Mindestanforderungen nach Nummer 2 als Bestandteil der Gefahrenabwehrbedarfsplanung im Abstand von fünf Jahren zu prüfen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entsprechend anzupassen.
1.3 Den Landkreisen wird empfohlen, Einrichtungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG unter Berücksichtigung der Mindeststandards der Ausstattungsstufe II auszugestalten.
2 Mindestanforderungen für die kommunale Gefahrenabwehr
2.1 Für die Gefahrenabwehrbedarfsplanung ist von verschiedenen Einsatzszenarien und Risikoklassen gemäß der Anlage auszugehen. Wird für die verschiedenen Einsatzszenarien die Notwendigkeit gleichartiger oder gleichwertiger Einsatzmittel festgestellt, sind diese Einsatzmittel nicht für jedes Szenario gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht das Vorhalten mindestens eines Einsatzmittels aus, wobei Fahrzeuge des Katastrophenschutzes unberücksichtigt bleiben.
2.2 Ausstattungsstufen
Eine Ausstattungsstufe bestimmt, welche Einsatzmittel der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung für die Aufgabenwahrnehmung auf eigenem Aufgabengebiet auf Grundlage der Risikoklassen oder auch auf fremdem Aufgabengebiet mindestens erforderlich sind. Die Ausstattungsstufen werden in folgende Stufen gegliedert:
Ausstattungsstufe I | Die Einsatzmittel richten sich anhand der kennzeichnenden Merkmale (ermittelte Risikoklassen) in der Anlagenach einer Tätigkeit der Feuerwehr auf dem gesamten Gebiet eines Aufgabenträgers. |
Ausstattungsstufe II | Die Einsatzmittel richten sich nach einer Tätigkeit über das Gebiet eines Aufgabenträgers hinaus. Dies gilt ebenfalls für die kreisfreien Städte. |
Die anhand der Risikoklassen ermittelten Einsatzmittel sollten in die Gefahrenabwehrbedarfsplanung aufgenommen werden. Bei einem Aufgabenträger können beide Ausstattungsstufen vorliegen. Legt ein Aufgabenträger im Gefahrabwehrbedarfsplan die Notwendigkeit mehrerer gleichartiger Einsatzmittel für das Aufgabengebiet fest, ist dies gesondert zu begründen.
3 Organisation
3.1 Öffentliche Feuerwehren gliedern sich im Einsatz in taktische Einheiten im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 "Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz" (FwDV 3) in der im Land Brandenburg eingeführten Fassung.
Entsprechend den örtlichen Erfordernissen und der Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr können die taktischen Einheiten nebeneinander bestehen oder in größeren taktischen Einheiten, insbesondere Zügen, zusammengefasst werden.
3.2 Einsatzmittel örtlicher Feuerwehreinheiten unterschiedlicher Aufgabenträger können sowohl zu taktischen als auch zu organisatorischen Zwecken in Zügen oder Verbänden mit konkreter Aufgabenstellung, insbesondere zur Waldbrandbekämpfung oder beim Einsatz mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren (CBRN-Einsatz) für Menschen und die Gesellschaft, zusammenwirken.
4 Mindeststärke
4.1 Die Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr richtet sich nach ihren Aufgaben und ist anhand der hierfür einzusetzenden Technik zu bemessen. Die einzusetzende Technik ergibt sich aus dem Gefahrenabwehrbedarfsplan.
4.2 Die Mindeststärke einer örtlichen Feuerwehreinheit muss eine Staffel nach FwDV 3 sein.
4.3 Es wird empfohlen, alle Funktionen in den taktischen Einheiten mindestens doppelt zu besetzen.
4.4 Ein Aufgabenträger nach § 2
(Stand: 28.12.2023)
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