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KampfmV - Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
- Brandenburg -
Vom 23. November 1998
(GVBl. 1998 S. 633; 07.07.2009 S. 262 09; 9.11.2018 Nr.. 82aufgehoben)
Gl.-Nr.: 224-2
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:
§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
(2) Kampfmittelbeseitigung ist die Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren. Sie umfaßt das Sondieren nach Kampfmitteln sowie das Freilegen, Bergen, Lagern, Befördern und Vernichten von Kampfmitteln.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf die Maßnahmen der Polizei und des Staatlichen Munitionsbergungsdienstes des Landes Brandenburg sowie auf die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz und den Zollgrenzdienst anzuwenden.
§ 2 Anzeigepflicht
Wer Kampfmittel entdeckt, besitzt oder Fund- oder Lagerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen.
§ 3 Verbote
(1) Es ist verboten,
(2) Die vorstehenden Verbote gelten nicht für zugelassene Unternehmen zur Durchführung der Sondierung, Freilegung und Bergung von Kampfmitteln.
§ 4 Anzeigepflicht zugelassener Unternehmen 09
Gewerblichen Unternehmen sind Maßnahmen der Kampfmittelsuche gestattet. Sie haben unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten in jedem Einzelfall den Beginn mindestens zwei Wochen vorher und das Ende unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde setzt den Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Zentraldienst der Polizei hierüber unverzüglich in Kenntnis. Verwaltungsverfahren nach Satz 2 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Die örtliche Ordnungsbehörde kann zur Abwehr von Gefahren Verfügungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung sowie hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen erlassen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Kampfmittel, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 erlangt sind, können eingezogen werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.09.2023)
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