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Regelwerk, Anlagentechnik

GW-A/S - Technische Richtlinie Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz
- Thüringen -

Vom 15. Januar 2024
(ThürStAnz. Nr. 5 vom 29.01.2024 S. 163)



1 Begriff

Der GW-A/S ist ein Gerätewagen Logistik 1 (GW-L1) mit Standardbeladung nach DIN 14555-21 (s. Nr. 5a dieser Richtlinie) in der jeweils gültigen Fassung sowie den zusätzlichen Ausrüstungsmodulen Atemschutz nach Nr. 5b und Strahlenschutz nach Nr. 5c dieser Richtlinie. Das Fahrzeug ist geeignet zur Aufnahme eines Trupps (1/2). Eine Ausführung in Abrollbehälter-Bauweise ist zulässig.

2 Zweck

Das Fahrzeug dient dem Transport von Mannschaft und Gerät. Das mitgeführte Ausrüstungsmodul Atemschutz dient der Vorhaltung einer Atemschutz- und Schutzausrüstungsreserve für Einsätze von längerer Dauer. Das mitgeführte Ausrüstungsmodul Strahlenschutz enthält die Sonderausrüstung für den Strahlenschutzeinsatz.

Die Besatzung des GW-A/S arbeitet mit den anderen Fahrzeugen des Katastrophenschutz-Gefahrgutzuges (KatS-GGZ) sowie mit anderen Einheiten des Katastrophenschutzes, insbesondere mit dem Einsatzzug-Retten zusammen. Gehört der GW-A/S einem KatS-GGZ an, dessen GW-G über Strahlungsmesstechnik entsprechend Tabelle B Nr. 8 verfügt, kann das Ausrüstungsmodul Strahlenschutz nach Nr. 5c) dieser Richtlinie ( Tabelle B) entfallen.

3 Typspezifische technische Anforderungen an Fahrgestell und Aufbau

Im Folgenden werden die typspezifischen Anforderungen, die von der Grundlagennorm (DIN 14555-21) abweichen, geregelt.

Für die technischen Anforderungen an das Fahrzeug gelten DIN EN 1846-1, DIN EN 1846-2, DIN EN 1846-3, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3 in der jeweils gültigen Fassung.

3.1 Fahrgestell

3.1.1 Die zulässige Gesamtmasse (GM) des Fahrzeugs muss der Massenklasse MII (9,0 t < GM< 14,0 t) nach DIN SPEC 14502-1 entsprechen.

3.1.2 Die Motorisierung muss mindestens 135 kW betragen. Die Geschwindigkeit ist auf 100 km/h zu begrenzen.

3.1.3 Es ist mindestens ein automatisiertes Schaltgetriebe vorzusehen. Ein vollautomatisches Getriebe wird empfohlen.

3.1.4 Das Fahrgestell muss mit verstärktem Fahrwerk ausgestattet sein. Ein Berganfahrassistent ist vorzusehen.

3.2 Farbgebung und Beschriftung

Das Fahrzeug ist mit einem Kofferaufbau in der Farbgebung RAL 3000 oder RAL 3020 auszustatten. Beidseitig ist die Beschriftung "GW-Atemschutz/Strahlenschutz" vorzugsweise in Weiß anzubringen, bei Bauweise als Abrollbehälter lautet die Beschriftung "AB Atemschutz/Strahlenschutz". Eine Dachkennzeichnung nach DIN 14035 kann entfallen.

Bei Wegfall des Ausrüstungsmoduls Strahlenschutz kann als Beschriftung die Bezeichnung "GW-Atemschutz" bzw."AB Atemschutz" gewählt werden.

3.3 Elektrische Anlage

3.3.1 Die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuggenerators bzw. die Batteriekapazität sind so auszulegen, dass die Stromversorgung der üblichen Fahrzeugsysteme und aller anderen Ausrüstungen gewährleistet ist. Dazu ist eine Energiebilanz in Anlehnung an die Musterenergiebilanz nach E DIN 14502-2 zu erstellen. Ein Batteriewächter mit optischer und akustischer Anzeige muss vorhanden sein. Alle Steckdosen im Aufbau sind mit der maximal abnehmbaren Leistung zu beschriften.

3.3.2 Bei ausgeschaltetem Motor ist ein Batteriebetrieb für 18 Fahrbewegungen der Ladebordwand, für Fahrzeug- und Funkbetrieb sowie für Fahrzeug- und Umfeldbeleuchtung von mindestens 2 h sicherzustellen.

3.4 Aufbau

3.4.1 Im Kofferaufbau ist auf der Beifahrerseite vorn eine begehbare Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 750 mm, abschließbarer Eingangstür und passender Aufstiegshilfe vorzusehen. In der Eingangstür ist ein Fenster (mindestens 600 x 600 mm) einzubauen. An der Innenseite der Eingangstür ist ein Handlauf zu montieren, der bei geöffneter Tür als Treppenhandlauf nutzbar sein muss. In der linken Seitenwand ist gegenüber der Eingangstür ein Schiebefenster (mindestens 900 x 600 mm) zu montieren.

3.4.2 Der Kofferaufbau ist in zwei Bereiche einzuteilen. Dies sind der Arbeitsraum und der Geräteraum. Der Arbeitsraum ist im vorderen Bereich des Kofferaufbaus unterzubringen und mit einer Trennwand vom Geräteraum zu trennen. Als Verbindung zwischen dem Arbeits- und dem Geräteraum ist eine Schiebetür mit einer lichten Weite von mindestens 750 mm vorzusehen. Im gesamten Kofferaufbau ist eine lichte Höhe von mindestens 1.850 mm zu gewährleisten.

3.4.3 Im Geräteraum ist ein allseitig ausstellbares Dachfenster (mindestens 400 x 400 mm) vorzusehen. Eine Dachbeladung ist nicht zulässig.

3.4.4 Der Arbeitsraum ist mit einer Arbeitsfläche (mindestens 1 m2) auszustatten, die vorzugsweise an der Stirnseite des Aufbaus anzubringen ist. Eine Sitzgelegenheit ist vorzusehen.

Die Beleuchtungsstärke auf der Arbeitsfläche muss mindestens 300 lx betragen.

In dem Bereich oberhalb der Arbeitsfläche sind mindestens zwei Doppelsteckdosen (230 V) vorzusehen.

An der Stirnseite des Aufbaus ist ein weiteres Schrank-/ Regalsystem zur Lagerung von Messgeräten, Büromaterial und weiterem Zubehör zu berücksichtigen.

Verfügbare freie Wandflächen sind magnetisch, weiß und beschreibbar auszuführen.

3.4.5 Der Arbeitsraum muss über eine motorunabhängige Standheizung verfügen, die bei einer Außen- oder Innentemperatur von -10 °C in 20 min den Innenraum auf mindestens +10 °C erwärmen muss.

3.4.6 Im Außenbereich ist auf der Beifahrerseite eine Halterung für das entnehmbare Hygieneboard nach Tabelle A Nr. 9.1.11 vorzusehen.

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