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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. November 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 30.12.2024 S. 965)



Aufgrund des § 42 Absatz 5 Satz 4 und § 48 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592, 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332, S. 5), und § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 734), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 13. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Im Übrigen sind die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde für die Ausführung des Waffengesetzes und der aufgrund des Waffengesetzes erlassenen Verordnungen zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. "(6) Im Übrigen sind die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde für die Ausführung des Waffengesetzes und der aufgrund des Waffengesetzes erlassenen Verordnungen zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind; für die Ausübung der Kontrollbefugnis nach § 42c Satz 1 des Waffengesetzes ist zusätzlich die Polizei zuständig."

2. § 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1a Übertragung der Befugnis nach § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes

Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes wird auf das für Inneres zuständige Ministerium übertragen.

" § 1a Übertragung der Befugnis nach § 42 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes

Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes wird auf das für Inneres zuständige Ministerium übertragen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (31.12.2024) in Kraft.

ID 250016

ENDE

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