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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Juni 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 29.06.2023 S. 293)
Aufgrund des § 55 Absatz 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592, 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), verordnet die Landesregierung:
Die Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 774), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" durch die Wörter "für Wirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" durch die Wörter "für Wirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Arbeit und Verkehr" durch die Wörter "Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus" ersetzt.
2. In § 1a werden die Wörter "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Waffengesetzes
(1) Das Waffengesetz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, auf
sowie deren nach § 256 Nr. 2 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes zum Gebrauch von Schußwaffen befugte Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden.. (2) Auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 1 Abs. 3 sowie die mit der Organisation der Prüfungen betrauten Bediensteten der Industrie- und Handelskammer zu Kiel sind § 10 Abs. 1, 3 und 4 des, Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit dies für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 des Waffengesetzes erforderlich ist. (3) Auf die Bediensteten der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung und die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten nach § 44 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), ist § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie dienstlich tätig werden. |
" § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Waffengesetzes
(1) Das Waffengesetz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
soweit sie dienstlich tätig werden. (2) § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1, 3 und 4 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 1 Absatz 3 sowie die mit der Organisation der Prüfungen betrauten Bediensteten der Industrie- und Handelskammer zu Kiel, soweit dies für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 des Waffengesetzes erforderlich ist. (3) § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden auf
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(Stand: 05.07.2023)
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