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Regelwerk, Anlagentechnik

GPSGBenennVO - Geräte- und Produktsicherheits-Benennungsverordnung
Landesverordnung über die Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 24.11.2005 S. 519; 23.11.2013 S. 530 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 8053-7-1


zur aktuellen Regelung

Auf Grund von § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und auf Grund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Mit dieser Verordnung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen zu ermöglichen.

§ 2

(1) Die Benennung als Überwachungsstelle nach § 17 Abs. 5 GPSG ist beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine noch für mindestens drei Jahre geltende Akkreditierungsurkunde der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik beizufügen.

(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GPSG zu erfüllen. Zu den erforderlichen Auskünften nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 GPSG gehören:

  1. die unverzügliche Mitteilung über die bei Prüfungen festgestellten Mängel, die eine sofortige Außerbetriebnahme der Anlagen erforderten; der Mitteilung ist eine Kopie des Prüfberichtes beizufügen,
  2. die Mitteilung über die Mängelfreiheit und die Wiederinbetriebnahme der Anlagen nach einer Außerbetriebnahme im Sinne von Nummer 1,
  3. die Mitteilung über alle sonstigen verlangten Auskünfte innerhalb von 24 Stunden,
  4. auf Verlangen die Offenlegung des Geschäftsberichtes.

(3) Die Datenerfassung in der Anlagendatei nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 GPSG und deren Weiterleitung an die Datei führende Stelle regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren.

§ 3

(1) Die Benennung kann auf bestimmte Aufgabenbereiche nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3813), beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(2) Die Benennung kann widerrufen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen, die zur Benennung geführt haben, nicht mehr gegeben sind,
  2. die Verpflichtungen nach § 2 nicht eingehalten werden oder
  3. der Widerruf in der Benennung vorbehalten ist.

§ 4

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