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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen
- Sachsen -

Vom 9. April 2018
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 09.05.2018 S. 174)



Auf Grund des § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über zugelassene Überwachungsstellen vom 24. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 71) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Akkreditierungsverfahren und Benennung

(1) Akkreditierung und Benennung sind schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Akkreditierung besteht.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist durch die ZLS über jeden Antrag auf Akkreditierung und Benennung zeitnah zu unterrichten.

" § 1 Erteilung einer Befugnis und Benennung

(1) Die Erteilung einer Befugnis und die Benennung als zugelassene Überwachungsstelle nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sind schriftlich oder elektronisch bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Erteilung einer Befugnis erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist durch die ZLS über jeden Erst- oder Änderungsantrag auf Erteilung einer Befugnis und Benennung zeitnah zu unterrichten."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

(1) Nach Prüfungen im Sinne der §§ 14 und 15 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2015) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln.

(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 15 BetrSichV zu kontrollieren. Sie sind verpflichtet, bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln den Anlagenbetreiber mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung aufzufordern. Stellen sie fest, dass die wiederkehrende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichten sie die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde.

(3) Die zugelassenen Überwachungsstellen beteiligen sich an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 festgelegt.

" § 2 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

(1) Nach Prüfungen gemäß den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle zum Zweck der Führung einer Anlagendatei gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Produktsicherheitsgesetzes zu übermitteln, soweit die Prüfungen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind. Satz 1 gilt auch für angeordnete Prüfungen gemäß § 19 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung, sofern der Prüfumfang einer Prüfung nach § 15 oder § 16 der Betriebssicherheitsverordnung entspricht. Der Umfang, die Form und die Frist der Übermittlung anlagenspezifischer Daten werden von der Datei führenden Stelle nach § 3 festgelegt.

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(Stand: 23.07.2018)

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