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Regelwerk

SächsAGSprengG - Sächsisches Ausführungsgesetz zum Sprengstoffrecht 1
- Sachsen -

Vom 1. September 2010
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 17.09.2010 S.235)


§ 1 Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

Abweichend von § 36 Abs. 6 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können ausschließlich die nachfolgend genannten Verwaltungsverfahren auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen ( SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden:

  1. Verfahren nach § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 SprengG sowie
  2. Verfahren nach § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062, 2067), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Fristen

(1) In den in § 1 genannten Genehmigungsverfahren ist über den Antrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann diese Frist einmal um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 42a VwVfG findet keine Anwendung.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

___________
1) Dieses Gesetz dient, soweit die Verfahren nach § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 SprengG und nach § 32 Abs. 1, 1. SprengV betroffen sind, der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

ENDE

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