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Regelwerk; Gefahrenabwehr

Vollzug des Sprengstoffrechts
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. April 2020
(MBl.NRW Nr. 10 vom 07.05.2020 S. 247)
Gl.-Nr.: 71112



Archiv: 2011

1 Allgemeines

Die Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der darauf gestützten Verordnungen ( SprengV) obliegt den Bezirksregierungen und den kommunalen Ordnungsbehörden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz - ZustVO ArbtG) in der Fassung vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 516). Die Bezirksregierungen üben zugleich die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte aus.

Zum behördlichen Vollzug des Gesetzes gehören die allgemeine Überwachung, die Entscheidung in Einzelfällen und die Durchführung von Projekten und Programmen.

2 Erlaubnis, Befähigungsschein und Bestellung verantwortlicher Personen

2.1 Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung gemäß § 8 ff SprengG

Eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung ist in verschiedenen Fällen erforderlich. Dies sind die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines.

2.1.1 Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 8a SprengG

Die Erlaubnisbehörde prüft die Zuverlässigkeit ( § 8a SprengG) und persönliche Eignung ( § 8b SprengG) des Antragstellers und der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen ( § 8 Absatz 1 Nummer 1 SprengG). Bei juristischen Personen wird die Zuverlässigkeit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen geprüft. Hat die juristische Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Mitglied des Vertretungsorgans beauftragt, so wird nur die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der beauftragten Person geprüft ( § 8 Absatz 3 SprengG).

Rechtsfähige Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.

Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde (Erlaubnisbehörde) kann neben den nach § 8a Absatz 5 zwingend zu beteiligenden Behörden zur Vorbereitung der Entscheidung weitere Behörden hören, soweit dies erforderlich ist (zum Beispiel Gemeinden, Gesundheitsamt).

Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nimmt die Erlaubnisbehörde eine umfassende Betrachtung der Persönlichkeit des Antragstellers, der berufenen Personen oder der beauftragten Person des Vertretungsorgans vor.

Sofern die Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis ( § 7) beantragt wird, kann es erforderlich sein, neben der Überprüfung nach den Kriterien des § 8a SprengG auch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen durchzuführen; denn eine bestehende Gewerbeuntersagung kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht.

Von einer erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit kann abgesehen werden, wenn der zu überprüfenden Person innerhalb der letzten 12 Monate die Zuverlässigkeit bescheinigt wurde und die nach § 8a Absatz 5 vorgeschriebenen Erkundigungen eingeholt wurden, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Ergebnisse von Zuverlässigkeitsprüfungen anderer Behörden können berücksichtigt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Zuverlässigkeitsprüfungen nach dem Waffengesetz oder dem Luftsicherheitsgesetz.

§ 8a Absatz 1 nennt konkrete Fälle, in denen Personen als absolut unzuverlässig im Sinne des Sprengstoffrechts gelten. Gegenstand eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat können alle entsprechenden Tatbestände des Strafrechts oder des Nebenstrafrechts sein. Liegt ein derartiger Fall vor, so ist der Antrag für eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 abzulehnen. Eine bereits erteilte Erlaubnis ist nach § 34 Absatz 2 Satz 1 zu widerrufen

Im Fall des § 8a Absatz 1 Nummer 1 ist die rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist. Sind Personen, bei denen der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zum Beruf gehört, betroffen, so ist zu bedenken, dass vergleichbare Verurteilungen bei Beamten bereits dauerhaft und endgültig zum Verlust dieses Status führen.

Im Fall des § 8a

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