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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Niedersachsen -

Vom 15. April 2021
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 22.04.2021 S. 190)



Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 1 Sätze 2 und 3 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:

Artikel 1

§ 5 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 28. April 2014 (Nds. GVBl. S. 143) erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Weiterübertragung einer Verordnungsermächtigung

Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WaffG wird auf die Polizeidirektionen übertragen.

" § 5 Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen

(1) Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Polizeidirektionen übertragen.

(2) Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden übertragen. Die Verordnungen sind im Benehmen mit der jeweiligen Polizeidirektion zu erlassen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 210833

ENDE

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(Stand: 26.04.2021)

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