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Regelwerk

Änderungstext

ISRL-IT-Nutzung - Informationssicherheitsrichtlinie über die Nutzung von Informationstechnik durch Anwenderinnen und Anwender
- Niedersachsen -

Vom 23. Oktober 2013
(Nds. MBl. Nr. 44 vom 27.11.2013 S. 870)



Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 23.10.2013
- CIO-02850/0110-0001 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 11.6.2013 (Nds. MBl. S. 480)

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.11.2013 wie folgt geändert:

1. In Nummer 3.5 Satz 1 wird nach dem Wort "Anlage" die Zahl "1" eingefügt.

2. Nummer 5.6.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Individualvereinbarung oder Dienstvereinbarung)" gestrichen.

b) Es wird der folgende Satz angefügt:

"Sofern die private Nutzung zugelassen werden soll, wird der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster (Musterdienstvereinbarung) vorgeschlagen."

3. Die bisherige Anlage wird Anlage 1 und wie folgt geändert:

Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:


alt neu
5.1 Verbot der privaten Nutzung von IT-Systemen

Eine private Nutzung der IT-Systeme des Landes Niedersachsen durch die Anwenderinnen und Anwender ist untersagt. Dies gilt insbesondere auch für die private Internet- und E-Mail-Nutzung.

 "5.1 Verbot der privaten Nutzung von IT-Systemen [alternativ: Private Nutzung von IT-Systemen]

Eine private Nutzung der IT-Systeme des Landes Niedersachsen durch die Anwenderinnen und Anwender ist untersagt. Dies gilt insbesondere auch für die private Nutzung von Web-Angeboten und des E-Mail-Dienstes. [Alternativ: Die private Nutzung der IT-Systeme des Landes Niedersachsen richtet sich nach der Dienstvereinbarung über die private Nutzung von dienstlichen IT-Systemen.]".

4. Es wird die in der Anlage abgedruckte Anlage 2 angefügt.

.

Anlage

"Anlage 2

Musterdienstvereinbarung über die private Nutzung von dienstlichen IT-Systemen

Zwischen der/dem [Behörde] (nachfolgend: [Kürzel])

und dem Personalrat der/des [Kürzel] (nachfolgend: Personalrat)

wird auf Grundlage von § 78 NPersVG die folgende Dienstvereinbarung über die private Nutzung von dienstlichen IT-Systemen abgeschlossen:

Präambel

Die Verhandlungspartner stimmen darin überein, dass in einer modernen Verwaltung die private Nutzung dienstlicher IT-Systeme in geringfügigem Umfang zugelassen werden kann. Dabei sind sich die Verhandlungspartner der Tatsache bewusst, dass die Dienststelle auch bei Zulassung der privaten Nutzung die Informationssicherheit und die Sicherheit der ITSysteme gewährleisten muss und zu diesem Zweck technische Systeme betreibt, die dazu dienen, die Nutzung der ITSysteme, gespeicherte Daten und Inhalte von Kommunikationsvorgängen zu analysieren.

1. Geltungsbereich und Zweckbestimmung

1.1 Diese Dienstvereinbarung regelt die Grundsätze für die private Nutzung von Web-Angeboten und des E-Mail-Dienstes [ggf. weitere Anwendungen einfügen] sowie für die damit möglicherweise verbundene Speicherung privater Dateien auf von [Kürzel] betriebenen IT-Systemen. Sie gilt für alle Beschäftigten.

1.2 Diese Dienstvereinbarung legt Nutzungsbedingungen für die dienstlichen IT-Systeme fest. Sie ermöglicht damit die informierte Einwilligung der Beschäftigten in die Bedingungen der privaten Nutzung. Sie lässt [ggf. vorhandene Regelun- gen (z.B. Dienstanweisung über die Nutzung von Informationstechnik durch Anwenderinnen und Anwender) einfügen] unberührt.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Eine "dienstliche Nutzung" von dienstlichen IT-Systemen liegt vor, wenn die Verwendung von IT-Systemen der Aufgabenerfüllung der oder des jeweiligen Beschäftigten dient.

2.2 "Geringfügig" ist eine gelegentliche Nutzung von kurzer Dauer, die nur wenig Datenverkehr verursacht und wenig Speicherplatz in Anspruch nimmt. In diesem Sinne geringfügig sind beispielsweise:

2.3 "Inhalte des Kommunikationsvorgangs" sind die bei einem Kommunikationsvorgang übermittelten Daten.

2.4 Eine "private Nutzung" von dienstlichen IT-Systemen ist eine Verwendung von IT-Systemen, die nicht der Aufgabenerfüllung dient, sondern im Interesse der oder des jeweiligen Beschäftigten oder von Dritten erfolgt.

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