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GPSGZustLVO M-V - Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Mai 2005
(GVOBl. Nr. 9 vom 10.06.2005 S. 236)
Gl.-Nr.: 200-6-3
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnen das Wirtschaftsministerium, das Umweltministerium und das Sozialministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:
(1) Für den Vollzug der Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) und der aufgrund des § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sind die Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit zuständig, soweit in der Anlage zu dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
(2) Für den Vollzug der Vorschriften der aufgrund der §§ 3 und 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, sind die Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit zuständig, soweit in der Anlage zu dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
(3) Für den Vollzug der Vorschriften nach Abschnitt 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, zu den Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen sind die Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit zuständig, soweit in der Anlage zu dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
(4) Die Zuständigkeit anderer Stellen für den Vollzug der Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(1) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Bergamt an die Stelle der Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit.
(2) In Betrieben mit Anlagen und Betriebseinrichtungen, die nur anteilig unter den Geltungsbereich des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) fallen, sind das Bergamt und die Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit zuständig. Die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben über den Gesamtbetrieb wird im Einvernehmen zwischen der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde und dem Bergamt festgelegt. Kann Einvernehmen nicht erreicht werden, legen Wirtschaftsministerium und Sozialministerium fest, welche Behörde für den Gesamtbetrieb zuständig ist.
Die Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit und das Bergamt sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, § 25 der Betriebssicherheitsverordnung und § 9 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und der dazu erlassenen Verordnungen vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 726) und die Produktsicherheitsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 27. November 2001 (GVOBl. M-V S. 500) außer Kraft.
Anlage 1. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
2. Betriebssicherheitsverordnung
3. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis Im Verzeichnis wurden folgende Abkürzungen verwendet:
SM - Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern ZLS - Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
III. Verzeichnis
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | zuständige Behörde |
1. | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG | ||
1.1 | § 8 Abs. 3 | Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten; Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes; Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren | SM |
1.2 | § 11 Abs. 1 | Anerkennung und Benennung von zugelassenen Stellen | ZLS |
1.3 | § 11 Abs. 2 | Benennung einer Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich | ZLS |
1.4 | § 11 Abs. 3 | Benennung von Stellen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich | ZLS |
1.5 |
(Stand: 22.06.2022)
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