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KaBeKostVO M-V - Kampfmittelbeseitigungskostenverordnung
Verordnung über die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Februar 2005
(GVOBl. 2005 S. 70; 19.10.2012 S. 479 12)
Gl.-Nr.: 2011-1-7
Aufgrund des § 114 Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 178) geändert worden ist, und des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Für Amtshandlungen, die der Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne des § 1 der Kampfmittelverordnung vom 8. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 575) dienen, sowie für schriftliche Auskünfte über die Kampfmittelbelastung und die Auswertung von Luftbildern werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Gleiches gilt für die Beseitigung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen, die keine Kampfmittel sind, sowie von Waffen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Für Maßnahmen zur Abwendung einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr (vollständiges Freilegen, Bergen, Abtransportieren, Lagern und Vernichten von Kampfmitteln) werden von kommunalen und privaten Grundstückseigentümern keine Gebühren erhoben, es sei denn, die Amtshandlung wird durch schuldhaftes Verhalten des Eigentümers erforderlich.
(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren und Auslagen kann gegenüber öffentlich-rechtlichen Grundstückseigentümern im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses (insbesondere bei der vorsorglichen Sondierung von Kampfmitteln auf landeseigenen Liegenschaften und auf Liegenschaften, die dem kulturellen, sportlichen und sonstigen Allgemeinwohl der Bürger dienen) ganz oder teilweise abgesehen werden. Ausgenommen hiervon sind die schriftlichen Auskünfte über Kampfmittelbelastung und die Auswertung von Luftbildern.
(3) Ausgenommen von der Gebührenfreiheit nach Absatz 1 sind Eigentümer, die Liegenschaften erwerben, bei denen der Kaufvertrag Ausschlussklauseln bezüglich der Kampfmittelbeseitigung vorsieht, sowie Eigentümer, denen kampfmittelbelastete Liegenschaften zur weiteren Verwertung kostenlos übertragen werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kampfmittelbeseitigungsgebührenordnung vom 15. März 1994 (GVOBl. M-V S. 507), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 466), außer Kraft.
Gebührenverzeichnis |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR |
I. Allgemeine Regelungen |
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1 | Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde für |
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1.1 | Fachpersonal Munitionsbergungsdienst/ Luftbildauswertung | 45,00 bis 75,00 |
1.2 | Personal allgemeiner Verwaltungsdienst | 52,00 bis 60,00 |
II. Besondere Regelungen |
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2 | Schriftliche Auskünfte über die Kampfmittelbelastung und Auswertung von Luftbildern | |
2.1 | Schriftliche Standardauskunft über Belastung/Nichtbelastung von Flächen (einschließlich Kosten nach Tarifstelle 1 und 2.4) | 82,00 |
2.2 | Auswertung von Luftbildern auf Antrag mit schriftlicher Stellungnahme | nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
2.3 | Vorortbegehung | nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
2.4 | Einsatz der Geräte des Luftbildauswertezentrums für jede angefangene Betriebsstunde | 13,00 |
3 | Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln und Störpunkten sowie Abtransport (inkl. Entschärfen/Sprengung vor Ort) | nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
Anmerkung zur Tarifstelle 3:
Bei Inanspruchnahme Dritter erhöht sich die Verwaltungsgebühr um die hierdurch dem Munitionsbergungsdienst tatsächlich entstandenen Kosten. Für die Tarifstelle 3 können Zuschläge nach § 11 Absatz 1 (Sonderprämie) des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) vom 14. Dezember 1993 in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. |
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4 | Einlagern von Kampfmitteln in den Lagerbunkern des Munitionsbergungsdienstes M-V | nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
5 | Zerlegen, Delaborieren, Unschädlichmachen und Vernichtung von Kampfmitteln und sonstigen Gegenständen | |
5.1 | Vernichtung von Kampfmitteln | nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
5.2 | Vernichtung von Pyrotechnik und sonstigen Gegenständen | nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
Anmerkung zur Tarifstelle 5.1 und 5.2: |
(Stand: 05.07.2024)
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