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Regelwerk
Änderungstext

Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
- Hamburg -

Vom 30. Oktober 2018
(Amtl. Anz. Nr. 93 vom 20.11.2018 S. 2557)



Die Anordnung zur Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 5. Juni 2007 (Amtl. Anz. S. 1385, 1387), geändert am 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2174), wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

alt neu
Anordnung zur Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes "Anordnung zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes" .

2. Abschnitt I erhält folgende Fassung:


alt neu
I

(1) Zuständig für die Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert am 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2012), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.

Sie ist insbesondere

  1. zuständige Behörde nach § 2 Absatz 15 Nummer 1, § 5 Absatz 2, § 7 Absatz 2, §§ 8 bis 12, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 15, § 17 Absätze 4, 7 und 8, § 18 Absatz 1,
  2. zuständige Landesbehörde nach § 17 Absatz 5,
  3. Erlaubnisbehörde nach § 14 Absatz 4.

(2) Ihr werden die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 2 übertragen.

"I

(1) Zuständig für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz. Sie ist insbesondere

  1. Marktüberwachungsbehörde im Sinne der § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 4, § 9 Absatz 4, § 17, § 19, §§ 24 bis 31, § 32 Absätze 2 und 4, § 33 Absatz 3, § 35, § 37 Absätze 4, 7 und 8, § 38 Absatz 1,
  2. zuständige Landesbehörde nach § 37 Absatz 5,
  3. Erlaubnisbehörde nach § 34 Absatz 4.

(2) Ihr werden die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 33 Absatz 5 übertragen."

3. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

3.1 Satz 1 wird Absatz 1.

3.2 In Absatz 1 Nummer 2.2 wird die Textstelle "31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2450)" durch die Textstelle "2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268)" ersetzt.

3.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Übertragung von Aufgaben durch das Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 312), zuletzt geändert vom 17. Juli bis 3. November 2015 (HmbGVBl. S. 350), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."

ID 181879

ENDE

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(Stand: 06.12.2018)

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